Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob Referendariat

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Beschuldigte ist 15 Jahre alt und damit Jugendlicher gem. § 1 Abs. 2 JGG. Da ihm bewusst gewesen sein dürfte, dass er etwas Verbotenes tat und er die Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz der Tat hätte aufbringen können, besitzt er die gem. § 3 Satz 1 JGG erforderliche sittliche und geistige Reife und ist strafrechtlich verantwortlich.“

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      Straftaten werden prinzipiell von Amts wegen verfolgt (sog. Offizialmaxime). Bei den sog. Antragsdelikten wird dieser Grundsatz durchbrochen. Diese können grundsätzlich nur mit Willen des Berechtigten (in der Regel des Verletzten) verfolgt werden.

      Während bei den sog. absoluten Strafantragsdelikten hiervon keine Ausnahme gemacht wird, können die sog. relativen Strafantragsdelikte trotz eines fehlenden Strafantrags bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gleichwohl verfolgt werden. In Nr. 234 und Nr. 235 Abs. 2 S. 1 RiStBV finden sich Anhaltspunkte dafür, wann im Fall der Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse in der Regel zu bejahen ist, im Kontext einer Körperverletzung im Straßenverkehr zusätzlich in Nr. 243 Abs. 3 RiStBV.

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      Prüfungsrelevant sind in erster Linie diese relativen Antragsdelikte:

Sachbeschädigung: § 303 i.V.m. § 303c StGB
(Fahrlässige) Körperverletzung: §§ 223, 229 i.V.m. § 230 StGB
Eigentums- und Vermögensdelikte: § 242 StGB, § 246 StGB, § 257 Abs. 4 S. 2 StGB, § 259 Abs. 2 StGB, § 263 Abs. 4 StGB, § 266 Abs. 2 StGB jeweils mit § 248a StGB

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      Die Lehre von den Konkurrenzen erfordert die Beschäftigung mit dem materiellen Tatbegriff, also mit „Handlungen“ i.S.d. §§ 52, 53 StGB. Bitte beachten Sie:

Fragen der sog. Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) sprechen Sie sinnvollerweise nach jeder Deliktsprüfung an.

      Übersicht: Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

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      Anmerkungen

       [1]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 203 Rn. 2.

       [2]

      Der Verstoß gegen § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist aber nicht revisibel, das rechtliche Gehör kann im Zwischenverfahren nachgeholt werden, Meyer-Goßner/Schmitt, § 163a Rn. 1.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 Rn. 4.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 2.

       [5]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 112 Rn. 5.

       [6]

      So das LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91 f.; diese Formulierungsweise ist dann umständlich, wenn mehrere Beweismittel die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts veranlassen oder die Aussage eines Zeugen

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