Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob Referendariat

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Formale Fragen in der strafprozessualen Klausur, JA 2014, S. 59 ff. Wolters/Gubitz Gereon Wolters/Michael GubitzStrafrecht im Assessorexamen8. Auflage 2017

      Einleitung Die Staatsanwaltsklausur

      Inhaltsverzeichnis

       A. Süddeutscher Klausurtyp

       B. Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp

      1

      In der staatsanwaltlichen Klausur soll der Referendar zeigen, dass er einen strafrechtlichen Sachverhalt in nur knapp bemessener Zeit im Wege zutreffender Schwerpunktbildung in praxisgerechter Weise bearbeiten kann. Mit anderen Worten: Sie sollen in die Rolle eines effizient und korrekt arbeitenden Staatsanwalts schlüpfen.

      2

      Die Frage, an welcher Stelle Sachfragen zu erörtern sind, bereitet den Referendaren erfahrungsgemäß Probleme. Gut vertretbar dürfte dieser Aufbau sein:

      Struktur der Klausurlösung:

I. Entwurf der Abschlussverfügung mit Teileinstellung Im „Vermerk“: Darstellung der Delikte bzgl. derer kein hinreichender Tatverdacht besteht
II.
III. Hilfsgutachten Darstellung der Delikte, bzgl. derer der hinreichende Tatverdacht besteht

      3

      In den nord- und mitteldeutschen Bundesländern ist in einem Gutachten (sog. A- und B-Gutachten) bezüglich aller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen, bevor der praktische Teil gefertigt wird. Im Einzelnen:

      Im ersten Schritt ist das sog. A-Gutachten anzufertigen, in dem der ermittelte Sachverhalt materiell-rechtlich geprüft werden soll. Dies dürfte Ihnen im Ausgangspunkt keine Schwierigkeiten bereiten, da Sie auf Ihre strafrechtlichen Kenntnisse aus dem 1. Staatsexamen zurückgreifen können. Neu ist, dass die Tatsachengrundlage beweisrechtlich gewürdigt werden muss. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beweisverwertungsfragen zu problematisieren. Auch können die Strafverfolgungshindernisse in der Klausur nunmehr eine bedeutende Rolle spielen.

      Im zweiten Schritt sind im sog. B-Gutachten prozessrechtliche Überlegungen anzustellen. Am Ende der Klausur sind die Ergebnisse in einen praktischen Teil zu kleiden, der in der Regel in dem Verfassen einer Anklageschrift besteht. In einigen Bundesländern ist überdies die Abschlussverfügung zu fertigen.

      Dem Buch liegt die Struktur des nord- und mitteldeutschen Klausurtyps zugrunde. Soweit der Inhalt nicht sinngemäß auf den süddeutschen Klausurtyp übertragbar ist, wird auf die Unterschiede und Besonderheiten der dortigen Klausuranforderungen gesondert hingewiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 617.

       [2]

      Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 616; im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen („WE“) des Anklageentwurfs erfolgt die Darstellung der Tatbestände ausnahmsweise nur dann, wenn die Rechtslage kompliziert ist, etwa bei Änderung der Rechtsprechung, widerstreitender obergerichtlicher Rechtsprechung oder in Fällen juristischen Neulands.

       [3]

      Sollte das „WE“ erlassen sein, erfolgt die Beweiswürdigung im Hilfsgutachten, vgl. Weitner/Schuster, JA 2014, 59, 61.

       [4]

      Vgl. z.B. Hinweise des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 96; ebenso Sachsen-Anhalt, S. 9.

       [5]

      Siehe auch Hagemeyer/Heller, JA 2017, 535, 540.

      Erster

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