Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob Referendariat

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      Inhaltsverzeichnis

       Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

       Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse

       Dritter Abschnitt Beweiswürdigung

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      Die Darstellung des A-Gutachtens hat sich am Maßstab der Übersichtlichkeit zu orientieren. Zweckmäßig ist der Aufbau, der dem Leser den größtmöglichen Überblick verschafft. Etabliert haben sich die folgenden Grundsätze:

Historisch zusammenhängende Geschehensabläufe (= prozessuale Taten) sind gesondert darzustellen.

      Tipp:

      Geben Sie den Abschnitten aussagekräftige Namen, ohne diese mit erst noch zu prüfenden gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen.

      Beispiele: „Der Einbruch bei T“; „Die Prügelei zwischen A und B im Wald“ u.s.w.

Alternativ bzw. innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein (z.B. 1. Abschnitt: Der Einbruch bei O; A. Hinreichender Tatverdacht gegen M; B. Hinreichender Tatverdacht gegen C usw.).
Achten Sie auf korrekte Gliederungsebenen (A., I., 1., a., aa., (1.)), die in besonderer Weise Übersichtlichkeit herstellen können.

      Innerhalb eines Sinnabschnitts sollten Sie die Delikte grundsätzlich chronologisch und die gewichtigen Strafvorschriften zuerst prüfen.

      Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO

       B. Der Obersatz

       C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen

       D. Prüfung des Delikts

       E. Das besondere öffentliche Interesse

       F. Konkurrenzen

       G. Nebenfolgen

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die Straftat ist nicht verfolgbar
die Handlung ist nicht strafbar
die Straftat ist nicht nachweisbar

      Alle genannten Gesichtspunkte müssen sich zwingend in der Prüfungsabfolge des hinreichenden Tatverdachts widerspiegeln.

      Zum weiteren Aufbau des Lehrbuchs: Im ersten Abschnitt werden die einzelnen Prüfungspunkte des hinreichenden Tatverdachts im Zusammenhang dargestellt. Im zweiten und dritten Abschnitt vertiefen wir gesondert die Strafverfolgungshindernisse sowie die – besonders klausurrelevante – Beweiswürdigung inklusive der wichtigen Beweisverwertungsverbote.

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      In manchen Klausurakten fällt der Tatverdacht auf eine Person, die im Ermittlungsverfahren bislang allenfalls als Zeuge in Erscheinung getreten ist.

      Beispiel:

      In der Wohnung des B soll nach Aussage des A der B den C geschlagen haben. In der Beschuldigtenvernehmung lässt sich B ein, dass sich A zuvor gegen dessen Willen Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Laut Akte wurde A bislang nur als Zeuge vernommen.

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      8

      

      Die Verdachtsstufen der StPO

      Die

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