Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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      Eine mittäterschaftliche Zurechnung setzt eine Mitwirkung an der Unrechtstat voraus. Gemeint ist damit nicht notwendig eine physisch-kausale Mitwirkung im Ausführungsstadium, erforderlich ist aber eine gleichberechtigte Handlung, die auf einen gemeinsamen Zweck, die Realisierung des Tatbestandes gerichtet ist.

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2. Der Zeitpunkt des Tatbeitrags

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      Nicht einheitlich beurteilt wird, ob eine Mittäterschaft auch möglich ist, wenn ein Beteiligter nur im Vorbereitungsstadium der Tat, d.h. vor Versuchsbeginn tätig wird. Ist beispielsweise der sog. Bandenchef im Vorbereitungsstadium in besonderer Weise tätig, indem er die gesamte Tat plant und die einzelnen Tatbeiträge an die Ausführenden verteilt, während der eigentlichen Tatausführung jedoch nicht mitwirkt, mag er Organisator der Tat sein, ist jedoch – mangels Mitwirkung im Rahmen der Ausführung der Tat – nicht als Mittäter zu qualifizieren.

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