Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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die schwere Folge basiert, vom Tatplan umfasst sein muss. Liegt schon insoweit ein Exzess des einen Mittäters vor, etwa weil er abredewidrig statt mittelschweren körperlichen Misshandlungen einen vorsätzlichen, tödlichen Tritt gegen den Kopf des Opfers ausführt, scheitert eine Zurechnung unabhängig von der Vorhersehbarkeit am insoweit fehlenden gemeinsamen Tatentschlusses.[177]

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › E. Besondere Problembereiche

E. Besondere Problembereiche

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      Doch greift auch dieses Verständnis von Tatherrschaft zu kurz. Eine allein auf die Sonderpflicht gegründete Täterschaft ist weder mit den geltenden gesetzlichen Regelungen noch mit der Begründung des Rechts allgemein und der Mittäterschaft im Besonderen aus der Freiheit des Einzelnen vereinbar. Vgl. auch insgesamt → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 109 ff.

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