Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Garantenpflichten kann nicht überzeugen. Die Differenzierung zwischen Beschützer– und Überwachergaranten ist schon deshalb nicht einsichtig, weil hinsichtlich der Erfolgsabwendungspflicht kein Unterschied der Pflichten besteht.[234] Außerdem lässt sich diese Trennung nicht durchhalten: Ist der Bademeister Beschützergarant für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Gäste in Bezug auf das Wasser oder ist er Überwachergarant in Bezug auf die Gefahren des Wassers?[235]

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      Problematischer sind die Fälle, in denen ein echtes Nebeneinander von Handlung oder Unterlassung vorliegt, wenn also die Verhinderung des Erfolgs nur durch Einflussnahme auf den Täter erfolgen konnte, während ein Beseitigen der Gefahr nach dessen Handeln nicht mehr möglich ist. Hier kommt dem Unterlassenden neben dem aktiv Handelnden die Herrschaft über den in den Tatbeständen vertypten Ausschnitt der sozialen Wirklichkeit nur dann zu, wenn er mit letzterem mittäterschaftlich zusammenwirkt. Dann nämlich kann die an sich begrenzte Tatmacht des Unterlassenden um die des aktiv Handelnden erweitert werden. Mit anderen Worten: (Mit-)Täterschaft des Unterlassenden neben dem aktiv Handelnden erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss und ein gemeinsames Wirksamwerden im Ausführungsstadium, welches sich beim Unterlassenden in der Nichtverhinderung des herbeizuführenden Erfolgs äußert. Ohne eine Willensverbindung mit dem Begehungstäter kommt dagegen dem Unterlassenden nicht ein ausreichendes Maß an Herrschaft über das Unrecht zu und er ist nur Teilnehmer.

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