Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 51 Mittäterschaft › G. Strafzumessung
G. Strafzumessung
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Die mittäterschaftliche Begehung kann auch die Strafzumessung beeinflussen. Allerdings darf die Mittäterschaft als solche nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Es verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn pauschal die Mittäterschaft ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände der Beteiligung strafschärfend gewertet wird.[309] Die Mittäterschaft als solche besagt nämlich noch nichts über die Tatschuld des Beteiligten. Allerdings kann ein mittäterschaftliches Begehen die erhöhte Strafwürdigkeit der Tat begründen und deshalb strafschärfend wirken.[310] So kann namentlich bei Gewaltdelikten die Beteiligung mehrerer die Gefährlichkeit erhöhen. Gleiches gilt für Betrugs- und Diebstahlsdelikte, bei denen z.B. erst die Beteiligung mehrerer eine raffinierte Ablenkung des Opfers ermöglichen und so die Gefährlichkeit erhöhen kann.[311] Nach dem BGH soll die Mittäterschaft sogar bei Bandendelikten strafschärfend wirken können, weil Mittäterschaft ein Aliud zur bandenmäßigen Begehung darstelle.[312] Gleiches muss dann auch für andere Delikte gelten, in denen die Beteiligung mehrerer besonders bestraft wird, ohne dass dies zwingend Mittäterschaft erfordert. So liegen die Dinge nach h.M. bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB,[313] so dass eine Mittäterschaft hier ggf. nochmals strafschärfend wirken müsste. Ob bei § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB gleiches gilt, ist umstritten.[314] Die erneute strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger oder gemeinschaftlicher Tatbegehung ist aber aufgrund des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB abzulehnen: Sieht das Gesetz selbst schon eine Straferhöhung aufgrund der Gefährlichkeit der Beteiligung mehrerer vor, so darf dies nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden.[315] In Betracht kommt bei § 177 aber, dass eine mittäterschaftliche Begehung der sexuellen Handlungen – neben der von § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB allein erfassten erhöhten Gefährlichkeit[316] – auch zu einer erhöhten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung führen und daher strafschärfend wirken kann.[317]
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Neben der Strafschärfung kann Mittäterschaft auch strafmildernd zu berücksichtigen sein. Nach dem BGH soll im Rahmen der Figur der sukzessiven Mittäterschaft strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass der später hinzukommende Mittäter die vorherigen erschwerenden Tatmodalitäten nicht selbst verwirklicht hat.[318] Auch bei einer Schlägerei soll es zugunsten des Mittäters zu berücksichtigen sein, wenn dieser nicht an der konkreten schweren Verletzung des Opfers mitgewirkt hat.[319] Im Einzelfall soll auch eine strafmildernde Berücksichtigung gruppendynamischer Prozesse als solcher möglich sein.[320]
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 51 Mittäterschaft › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Böhringer, Jakob | Fahrlässige Mittäterschaft – Ein Beitrag zum Verhältnis von Zurechnung und Beteiligung bei Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, 2017. |
Cramer, Peter | Gedanken zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, FS Paul Bockelmann, S. 389 ff. |
Dehne-Niemann, Jan | Tatbestandslosigkeit der Drittbesitzerhaltungsabsicht und Beteiligungsdogmatik, JuS 2008, 589 ff. |
Haas, Volker | Erscheinungsformen und Problematik der teilweisen Mittäterschaft, JR 2014, 104 ff. |
Heinrich, Manfred | Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, 2002. |
Hoyer, Andreas | Wozu brauchen wir eine fahrlässige Mittäterschaft?, in: Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion, FS Ingeborg Puppe, S. 515 ff. |
Kelker, Brigitte | Online-Demonstrationen – ein Fall „additiver Mittäterschaft“?, GA 2009, 86 ff. |
Kindhäuser, Urs | Handlungs- und normtheoretische Grundfragen der Mittäterschaft, FS Alexander Hollerbach, S. 627 ff. |
Murmann, Uwe | Die Nebentäterschaft im Strafrecht, 1993. |
Noltenius, Bettina | Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, Ein Beitrag auf der Grundlage einer personalen Handlungslehre, 2003. |
Otto, Harro | Täterschaft und Teilnahme im Fahrlässigkeitsbereich, in: FS Spendel, S. 271 ff. |
Puppe, Ingeborg | Der gemeinsame Tatplan der Mittäter, FS Spinellis, S. 915 ff. |
Puppe, Ingeborg | Die Architektur der Beteiligungsformen, GA 2013, 514 ff. |
Rengier, Rudolf | Die Zurechnung von einzelnen objektiven Tatbeiträgen gemäß § 25 Abs. 2 StGB, FS Ingeborg Puppe, S. 849 ff. |
Renzikowski, Joachim | Die fahrlässige Mittäterschaft, FS Harro Otto, S. 423 ff. |
Renzikowski, Joachim | Restriktiver Täterbegriff und fahrlässige Beteiligung, 1997. |
Rotsch, Thomas | „Gemeinsames Versagen“, Zu Legitimität und Legalität der fahrlässigen Mittäterschaft, FS Ingeborg Puppe, S. 887 ff. |
Rudophi, Hans-Joachim | Zur Tatbestandsbezogenheit des Tatherrschaftsbegriffs bei der Mittäterschaft, FS Paul Bockelmann, S. 369 ff. |
Sowada, Christoph | Zum Mittäterexzess bei § 227 StGB, FS Friedrich-Christian Schroeder, S. 621 ff. |
Stuckenberg, Carl-Friedrich | Körperverletzung mit Todesfolge bei Exzeß des Mittäters, FS Günther Jakobs, S. 693 ff. |
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