Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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an dem Geschehen abgestellt wird. Ohne Benennung eines Grundes, warum die anderen Beteiligten sich gerade diese Handlung zurechnen lassen müssen, führt diese Konzeption letztlich zum Grundsatz des versari in re illicita: Jedem an einer unerlaubten Gefahrschaffung Beteiligten werden alle aus dieser Gefahrschaffung entstehenden Erfolge allein qua seiner Beteiligung an dem nicht auf eine Rechtsgutsverletzung gerichteten vorherigen Handeln zugerechnet.[252] Mit einem auf individuellen Verschulden aufbauenden Strafrecht und der Voraussetzung, dass sich der Täter selbst als mitwirkend an der Rechtsgutsverletzung auszeichnet, ist das nicht vereinbar.

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VI. Alternative und additive Mittäterschaft

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      Das ist jedoch auf den ersten Blick nicht zwingend. Denn nach dem gemeinsamen Tatentschluss, d.h. aus subjektiver ex-ante-Sicht, war der Beitrag jedes Einzelnen für das absolute Gelingen erforderlich. Nachträglich ist der Beitrag der einen Person zwar überhaupt nicht erforderlich gewesen, doch ergibt sich dies für die Beteiligten erst während der unmittelbaren Ausführung. Zur Sicherstellung der Erfolgsrealisierung sind aus der Planungsperspektive beide Tatbeiträge erforderlich und nur der Zufall entscheidet, wer von den beiden den Erfolg herbeiführt.

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      Im Rahmen des Versuchs ist zwischen dem mittäterschaftlich begangenen Versuch und der versuchten Mittäterschaft zu differenzieren.

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