Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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dass der Beamte B eine Diensthandlung vornimmt. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Bezugshandlung scheidet deshalb entgegen der wohl h.M. aus. (3) § 266 StGB: Wer als Vermögensbetreuungspflichtiger nur einen geringen Beitrag zur Veruntreuung durch einen anderen Vermögensbetreuungspflichtigen leistet oder einen Nicht-Vermögensbetreuungspflichtigen das Geld aus der Kasse nehmen lässt, ist nicht allein deshalb Mittäter des § 266 StGB. In vielen Fällen wird aber die Vermögensbetreuungspflicht hier durch Unterlassen verletzt sein, so dass ein täterschaftlicher Einfluss auf dieses Unterlassen gegründet werden kann.

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