Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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dafür vorliegen, dass der Verteidiger zur Hilfe bei der Befreiung seines Mandanten, etwa durch das Einschmuggeln von Gegenständen, genötigt werden soll.[4] Unter diesen Umständen soll sich die Durchsuchung nicht auf den Einsatz eines so genannten Detektionsrahmens beschränken müssen, vielmehr dürfen auch die Kleider durchsucht werden. Allerdings gilt der Grundsatz, dass gegen den Verteidiger nur unumgänglich erscheinende Maßnahmen angeordnet werden dürfen.[5] Die Kontrolle des Verteidigers auf dem Weg zur Hauptverhandlung muss daher eine absolute Ausnahme darstellen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1995, 3196.

       [2]

      Vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 30, 1, 32 f.

       [3]

      BGH NJW 2006, 1500, 1501.

       [4]

      BGH NJW 2006, 1500, 1501.

       [5]

      BVerfG NJW 1998, 296, 298.

      Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › IV. Sitzordnung

      73

      74

      75

      76

      Muster 1 Antrag auf Zuweisung eines angemessenen Sitzplatzes für den Angeklagten

      An das

      Landgericht

      …

      In der Strafsache gegen…

      beantrage ich, dem Angeklagten einen Platz neben mir zuzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass es ihm möglich ist, die von ihm mitgebrachten Verteidigungsunterlagen, u.a. Kopien aus den Ermittlungsakten, vor sich auszubreiten und zu benutzen.

      Begründung:

      Dem Angeklagten wurde für die heutige Hauptverhandlung ein Platz auf der Bank hinter dem Verteidiger zugewiesen. Es besteht weder Sichtkontakt zwischen mir und meinem Mandanten, noch hat dieser die Möglichkeit, seine Verteidigungsunterlagen vor sich auszubreiten oder Notizen über den Gang der Hauptverhandlung zu machen. Diese Anordnung, die angeblich der Üblichkeit am hiesigen Landgericht entsprechen soll, verletzt den Anspruch des Angeklagten auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten und stellt eine Behinderung der Verteidigung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO dar (vgl. OLG Köln NJW 1980, 302 und BayObLG StraFo 1996, 47). Es ist ohne weiteres möglich, einen zweiten Tisch und einen Stuhl an der Seite des Verteidigers aufzustellen, um dem gerügten Mangel abzuhelfen.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Köln NJW 1961, 1127.

       [2]

      OLG Köln NJW 1980, 302; BayObLG StraFo 1996, 47.

       [3]

      BayObLG StraFo 1996, 47.

       [4]

      OLG Köln NJW 1980, 302, 303.

       [5]

      Vgl. hierzu Münchhalffen StraFo 1996, 18; Stern StraFo 1996, 47.

       [6]

      Pfeiffer § 238 Rn. 2.

       [7]

      So die empfehlenswerten Vorschläge bei Münchhalffen StraFo 1996, 18 ff.

       [8]

      Burhoff

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