Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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target="_blank" rel="nofollow" href="#u1ad1f9bb-18c4-592d-a9b1-687af1ace2de">Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › V. Fesselung des in Haft befindlichen Angeklagten

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Es macht einen überaus peinlichen Eindruck,wenn man…einen Angeklagten,dessen Schuld bis zur Beendigung derHauptverhandlung immer noch zweifelhaft sein muss,schon beim Beginne derselben… wie eingefährliches wildes Thier bewacht und behandelt sieht(Vargha Die Vertheidigung in Strafsachen, 1879, § 226)

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      Hinweis

      Hält der Verteidiger die Voraussetzungen einer Fesselung nicht für gegeben und macht das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung keine Anstalten, die Abnahme der Fesseln anzuordnen, so ist es angebracht, den Vorsitzenden zunächst hieran zu erinnern. Weigert sich dieser, so ist hiergegen gemäß § 238 Abs. 2 ein Gerichtsbeschluss herbeizuführen, da die Anordnung der Fesselung während der Hauptverhandlung eine Maßnahme der Verhandlungsleitung darstellt. Da die Fesselung nicht nur eine Entwürdigung des Angeklagten darstellt, sondern diesen auch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränken kann, sollte der Verteidiger diese Gesichtspunkte in die Begründung seines Widerspruchs aufnehmen und, je nach der Begründung der Gerichtsentscheidung, auch die Ablehnung wegen Befangenheit in Erwägung ziehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 1520.

       [2]

      BGBl. I, 2274.

       [3]

      BVerfG B. v. 3.8.2011, HRRS 2011, Nr. 983.

       [4]

      BT-Drucks. 16/11644, S. 24.

       [5]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 119 Rn. 23; OLG Dresden NStZ 2007, 479.

       [6]

      Vgl. Hoffmann/Wissmann StV 2001, 706.

       [7]

      OLG Koblenz StV 1989, 467.

      Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › VI. Probleme mit der Amtstracht des Verteidigers

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Suaviter in modo, fortiter in re!Es gilt zähe Ausdauer mit gefälliger Form zu verbinden.(Jaques Ueber die Aufgabe der Vertheidigung in Strafsachen, 1873, S. 17)

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