Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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Weiteren bitte ich darum, mir die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

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      Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts, außer der Abgelehnte selbst hält das Gesuch für begründet (§ 27 Abs. 3).

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      Wenn das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde, ist eine Wiederholung der Hauptverhandlung erforderlich (§ 29 Abs. 2 S. 2). Sie muss ausgesetzt und neu begonnen werden, wenn kein Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) an ihr teilgenommen hat.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu Sommer Rn. 998 ff., der nach einem Befangenheitsantrag dramatische Veränderungen in der Kommunikationsstruktur ausmacht und hinter der systemimmanenten Gegnerschaft zwischen Gericht und Verteidigung plötzlich „persönliche Feindschaft“ schimmern sieht.

       [2]

      Vgl. Krekeler AnwBl. 1981, 327.

       [3]

      Vgl. auch Sommer Rn. 1003.

       [4]

      Vgl. LG Mainz StV 2004, 531.

       [5]

      Vgl. OLG Koblenz zfs 2004, 186.

       [6]

      So geschehen im Verfahren zur Entscheidung BGH NStZ-RR 2001, 258.

      

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