Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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KTS 2005, 179 (183); ähnlich Ebbing KTS 1996, 327 (331): Sofern die zu einer Fortführung des Unternehmens sowie zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderliche Liquidität voraussichtlich nicht erhalten werden kann.

       [15]

      Nicht ausreichend sei allerdings, wenn das Unternehmen (nur) in einen kurzfristigen Liquiditätsengpass gerate, „wie er bei jedem Unternehmen auftreten kann“, vgl. Ebbing KTS 1996, 327 (331); Kiethe KTS 2005, 179 (184).

       [16]

      Etwa Neuhof NJW 1998, 3225; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.104; Kiethe KTS 2005, 179 (184); Ebbing KTS 1996, 327 (331).

       [17]

      Kiethe KTS 2005, 179 (183); die Rechtsprechung in Zivilsachen stellt darauf ab, ob die anschließende Insolvenz „erkennbar ziemlich sicher“ war, BGHZ 10, 228 (232 f.), auch mit der Formulierung „baldiger Konkursreife“; BGH WM 1983, 1406: „baldiger Zusammenbruch“.

       [18]

      S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 21 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2 und 4; ausführlich MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 62 f.; Pape in: Uhlenbruck, InsO, § 1 Rn. 2 f.

       [19]

      Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 16 Rn. 3.

       [20]

      Siehe § 1 S. 1 InsO; hierzu S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 31.

       [21]

      H. Eidenmüller Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, S. 17 ff.; 25 ff.; Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 1 Rn. 4; MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 1, 62 m.w.N.; MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 20.

       [22]

      MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 85; MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 2: „sekundäre Verfahrenszwecke“.

       [23]

      MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 85; FK-InsO-Schmerbach § 1 Rn. 12.

       [24]

      Die Verwertung des vorhandenen Vermögens sowie die Verteilung der Erlöse liegen ebenfalls „in der Hand“ des Insolvenzverwalters, vgl. § 159 InsO. Den Gemeinschuldner treffen überdies schon zuvor - bereits im Anschluss an einen zulässigen Insolvenzantrag - umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Insolvenzgericht (§ 20 Abs. 1 InsO) und vorläufigem Insolvenzverwalter, im Überblick hierzu MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 91. Das Insolvenzgericht kann zudem schon in diesem Stadium Sicherungsmaßnahmen anordnen, die geeignet sind, bis zur Entscheidung über einen Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu vermeiden (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO), einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO) und den Schuldner mit einem allgemeinen Verfügungsverbot „belegen“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

       [25]

      Zur „negativen Publizität“ des Insolvenzverfahrens (zugleich als wesentlichem Vorzug einer „freien Sanierung“) etwa Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 21.

       [26]

      Hierzu im Einzelnen MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 88 ff.

       [27]

      MK-InsO-Breuer § 89 Rn. 1.

       [28]

      Der Grundsatz, dass der erste vor den weiteren Gläubigern (soweit möglich) voll befriedigt wird, entfällt, so dass angesichts der wirtschaftlichen Krise des Schuldners bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes das Einzelinteresse des „schnellen“ Gläubigers hinter die ökonomischen Interessen der Gläubigergesamtheit zurücktritt, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 3.

       [29]

      MK-InsO-Breuer § 89 Rn. 1 m.w.N.; hierzu auch die Begr. RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 137.

       [30]

      H. Eidenmüller Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, S. 202.

       [31]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 4 f.

       [32]

      Insbesondere, wenn das zunächst insolvente Unternehmen wesentlicher oder gar alleiniger Auftraggeber war, vgl. S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 75; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54; hierzu auch im Zusammenhang mit dem Schutzzweck von § 283 StGB Rn. 87 ff.

       [33]

      Unter die Bezeichnung „insolvenzfester Sicherheiten“ werden Sicherungsrechte subsumiert, die zur Aussonderung i.S. von § 47 S. 1 InsO des Sicherungsguts aus der Insolvenzmasse berechtigen oder ein Absonderungsrecht i.S. der §§ 49 ff. InsO begründen.

       [34]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 4; ebenso MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 62: „weitgehende Bevorzugung“.

       [35]

      BVerfGE 51, 405 (408); MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 88; allgemeine politische, soziale, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Motive rechtfertigen die Durchführung des Insolvenzverfahrens dagegen nicht, Bußhardt in: Braun, InsO, § 16 Rn. 1; vgl. auch Gruber in: Bittmann,

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