Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha
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II.Strafrechtliches Risiko der Bankverantwortlichen
1.Anstiftung zu bestandsbezogenen Bankrotthandlungen
2.Anstiftung zu informationsbezogenen Bankrotthandlungen
B.Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Bankrott
I.Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit
3.Tatförderung außerhalb berufstypischer Handlungen
b)Bestärkung des Tatentschlusses
II.Einschränkungen bei berufstypischem Verhalten
1.Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten – Lösungsansätze im Schrifttum
b)Solidarisierung mit dem Haupttäter
c)Rückgriff auf die Lehre vom Regressverbot
e)Restriktion durch Rechtsmissbrauch
2.Restriktionen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung
3.Keine generelle Neutralität oder Sozialadäquanz berufstypischen Verhaltens
a)Faktische Eignung zur Gefahrerhöhung – fehlende Neutralität berufsbezogenen Verhaltens
b)Keine generelle Sozialadäquanz insbesondere bei Sonderwissen
4.Stellungnahme – Berufstypisches Verhalten als erlaubte Gefahrerhöhung
a)Rechtlich unerlaubte, missbilligte Gefahrerhöhung als Voraussetzung objektiver Zurechnung
b)Dogmatische Einordnung von Sonderwissen – Positive Kenntnis der Deliktspläne als Kriterium zur Bestimmung des erlaubten Risikos
c)Rechtlich missbilligte Gefahrbegründung mit dolus eventualis
bb)Kriterium des erkennbar tatgeneigten Täters
cc)Erlaubte Gefahrerhöhung durch Berufsausübung
5.Konsequenzen für die strafrechtliche Verantwortung der Bankmitarbeiter
b)Strafbarkeit der Bankmitarbeiter durch berufstypisches Verhalten