Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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       2.Subjektiver Tatbestand

       II.Strafrechtliches Risiko der Bankverantwortlichen

       1.Anstiftung zu bestandsbezogenen Bankrotthandlungen

       2.Anstiftung zu informationsbezogenen Bankrotthandlungen

       B.Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Bankrott

       I.Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit

       1.Objektiver Tatbestand

       2.Subjektiver Tatbestand

       3.Tatförderung außerhalb berufstypischer Handlungen

       a)Technische Rathilfe

       b)Bestärkung des Tatentschlusses

       II.Einschränkungen bei berufstypischem Verhalten

       1.Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten – Lösungsansätze im Schrifttum

       a)Subjektive Theorie

       b)Solidarisierung mit dem Haupttäter

       c)Rückgriff auf die Lehre vom Regressverbot

       d)Professionelle Adäquanz

       e)Restriktion durch Rechtsmissbrauch

       2.Restriktionen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung

       3.Keine generelle Neutralität oder Sozialadäquanz berufstypischen Verhaltens

       a)Faktische Eignung zur Gefahrerhöhung – fehlende Neutralität berufsbezogenen Verhaltens

       b)Keine generelle Sozialadäquanz insbesondere bei Sonderwissen

       4.Stellungnahme – Berufstypisches Verhalten als erlaubte Gefahrerhöhung

       a)Rechtlich unerlaubte, missbilligte Gefahrerhöhung als Voraussetzung objektiver Zurechnung

       b)Dogmatische Einordnung von Sonderwissen – Positive Kenntnis der Deliktspläne als Kriterium zur Bestimmung des erlaubten Risikos

       c)Rechtlich missbilligte Gefahrbegründung mit dolus eventualis

       aa)Subjektiver Ansatz

       bb)Kriterium des erkennbar tatgeneigten Täters

       cc)Erlaubte Gefahrerhöhung durch Berufsausübung

       5.Konsequenzen für die strafrechtliche Verantwortung der Bankmitarbeiter

       a)Grundsatz

       b)Strafbarkeit der Bankmitarbeiter durch berufstypisches Verhalten

       aa)Banktypische Tätigkeit in Kenntnis des Deliktsplans

      

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