Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.

      Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.

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      Nach § 828 Abs. 2 BGB ist ein Kind, welches das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, das es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht für die vorsätzliche Herbeiführung durch einen solchen Schädiger. Nach dieser Vorschrift sind Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei jeder Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr deliktsunfähig. Dies bedeutet, dass sie bei Unfällen im Verkehr nicht für von ihnen verursachte Schäden haften und ihnen hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden kann.

      Es wird bei bestehender Rechtslage Fälle geben, die das Kind ungeschützt lassen. Fährt ein Kind beispielsweise gegen ein ordnungsgemäß außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abgestelltes Kraftfahrzeug und verletzt es sich dabei, wird es keinen Schadensersatzanspruch haben. Weder geht von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus noch ist eine Verschuldenshaftung erkennbar.

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      Problematischer sind die Fälle, in denen ein Kind gegen ein im öffentlichen Verkehrsraum ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger fährt oder fällt. Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ist grundsätzlich in Betrieb (s.o. Rn. 15). Weil höhere Gewalt in einem solchen Fall regelmäßig nicht in Betracht kommt, würde der Halter des Kraftfahrzeugs einem unter 10 Jahre alten Kind immer auf Ersatz der erlittenen Schäden haften. Umgekehrt wäre nach dem Wortlaut des § 828 BGB ein Mitverschulden des Kindes nicht anrechenbar und der Halter hätte gegen das Kind auch keinen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens.

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      Aus Sicht des Halters ist die einzelfallbezogene Lösung über ein Mitverschulden des Kindes in den dargestellten Fällen – Kind fährt/fällt gegen ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug und stellt Ansprüche aus § 7 StVG – problematisch. Dies wird deutlich, wenn ein nicht deliktsfähiges Kind (= unter 7 Jahre) beteiligt ist. Weil das Kind nicht deliktsfähig ist, hat der Halter wegen eines eigenen Schadens am Fahrzeug allenfalls einen Anspruch aus § 832 BGB gegen die aufsichtspflichtigen Personen, regelmäßig die Eltern. Dabei gilt allerdings, dass keine überspannten Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind. Für den Schaden des Kindes würde der Halter aus § 7 StVG nach dem Wortlaut der Vorschrift vollumfänglich haften, eine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG scheidet aus, weil höhere Gewalt nicht vorliegt und dem Kind kann mangels Deliktsfähigkeit auch ein Mitverschulden nicht entgegengehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob § 7 StVG einem nicht deliktsfähigen Kind einen Anspruch verschaffen soll, obwohl eine Überforderungssituation im Verkehr nicht vorliegt (Argument für die Gleichstellung der 7–10-Jährigen mit den Deliktsunfähigen im Verkehr) und die vom Kfz ausgehende Gefahr mit der Gefahr jedes anderen Gegenstandes (Mülltonne, Mauer, Straßenschild …) vergleichbar ist.

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      Nach hier vertretener Auffassung liegt kein Schaden „bei dem Betrieb“ vor. Denn die Gefährdungshaftung soll nach ihrem Schutzzweck vor den besonderen Gefahren schützen, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ausgehen. Beschränkt sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr alleine darauf, dass es ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist und hat sich keine weitere spezifische Gefahr verwirklicht, fällt dies nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Eine dogmatische Frage ist, ob dies in den hier angesprochenen Fällen über eine Einschränkung der Kausalität (Schutzzweck der Norm) oder eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffs geschieht. Wählt die Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Betriebsbegriffs, besteht allerdings die Gefahr, dass sich dieser mit Blick auf seine Allgemeingültigkeit „verwässert“. Die hier deswegen vertretene Lösung über eine Einschränkung

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