Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme
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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 haftet auch der Führer eines Anhängers aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Damit will der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich der Anhänger vom ziehenden Fahrzeug löst oder abgestellt wird. Er begründet dies mit der Rechtsprechung, die annimmt, dass auch ein abgestelltes Kfz solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kfz abgestellt ist.[75]
Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.
Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
a) Grundsätze
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Unternimmt der für den Betrieb des Kfz angestellte Fahrer[76] mit dem ihm anvertrauten Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters eine Schwarzfahrt, so haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG, der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG für den bei der Fahrt eingetretenen Schaden. Ebenso, wenn der Fahrer unbefugt das Kfz einem Dritten überlässt.[77]
Die Halterhaftung bleibt auch dann bestehen, wenn derjenige, dem das Kfz vom Halter anvertraut worden ist (z.B. einem Mieter), dieses vertragswidrig verwendet oder einem Dritten überlässt, § 7 Abs. 3 S. 2 StVG[78].
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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.
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Benutzt jemand, dem das Kfz vom Halter nicht überlassen worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der Benutzer muss höhere Gewalt beweisen (s. Rn. 34 ff.).
Hat der Halter die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht, so haftet er neben dem Benutzer für einen eingetretenen Schaden, § 7 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StVG.[79]
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Benutzer ist, wer das Kfz als Fortbewegungsmittel nutzt und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht.[80] Benutzer kann demnach nicht nur der Fahrer, sondern auch derjenige sein, der einen anderen zur „Schwarzfahrt“ auffordert oder mit ihm aus eigenem Interesse die Fahrt verabredet.[81] Benutzer ist auch, wer das Kfz einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchzuführenden Fahrt überlässt.[82]
Kein Benutzer ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.
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Bei einer Schwarzfahrt ist der Fahrer i.d.R. ein „unberechtigter Fahrer“ i.S.v. D.1.2 AKB 2008 (§ 2 (2) b AKB-alt). Im Verhältnis zum geschädigten Dritten ist jedoch die Eintrittspflicht des KH-Versicherers gegeben. Die Leistungspflicht des Halters (bzw. Eigentümers, bzw. VN) gegenüber dem Verkehrsopfer bleibt bestehen, wenn er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat.[83] Jedoch dürfte einem SVT kein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherer bei fehlender Schuld des Halters an der Schwarzfahrt zustehen.[84]
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Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, so haftet dieser im Rahmen des StVG neben dem unbefugten Benutzer als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, wobei i.d.R. der Schwarzfahrer den Schaden allein zu tragen hat. Der Schwarzfahrer haftet dem Halter des von ihm bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten. Zwischen dem Schwarzfahrer und dem KH-Versicherer eines anderen beteiligten Kfz besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis.[85]
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Erleidet der Schwarzfahrer während der Schwarzfahrt einen Schaden, so steht ihm i.d.R. gegenüber dem Halter kein Schadensersatzanspruch zu. Er dürfte den Schaden überwiegend selbst verschuldet haben, sodass demgegenüber eine schuldhafte Mitverursachung durch den Halter zurücktritt.[86]
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Im Falle einer Schwarzfahrt oder Entwendung muss sich der Eigentümer eines Kfz bei Inanspruchnahme des Schädigers das Mitverschulden „seines“ unberechtigten Fahrers anrechnen lassen.[87]
b) Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
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Der Halter muss die Fahrzeugschlüssel so verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.[88]
Verlässt er das Kfz, hat er es gegen unbefugte Benutzung zu sichern, § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Dabei sind nach § 38a StVZO nicht nur der Zündschlüssel abzuziehen und die Türen abzuschließen, sondern auch weitere Sicherungseinrichtungen zu betätigen.[89] Dies auch dann, wenn sich der Halter nur kurze Zeit entfernt und das Kfz einem an sich zuverlässigen, aber nicht fahrberechtigten Beifahrer zur Bewachung überlässt.[90] Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1.10.1998 müssen mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein – § 38a Abs. 1 i.V.m. § 72 StVZO.
Eine Haftung tritt jedoch nur ein, wenn durch die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung des Kfz nicht unerheblich erleichtert wurde.[91]
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Durch das Einstellen des Kfz in eine nicht genügend gesicherte Garage kann eine Schwarzfahrt ermöglicht werden.[92] Dagegen braucht der Halter nicht damit zu rechnen, dass die verschlossene Garage aufgebrochen, oder dass das Kfz aus einem umfriedeten Grundstück mit verschlossenem Tor entwendet wird.[93]
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Ein Garagenbesitzer bzw. Inhaber einer Werkstatt, bei dem das Kfz abgestellt worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass