Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.

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      Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.

      Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG

5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG

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      Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.

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      Benutzt jemand, dem das Kfz vom Halter nicht überlassen worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der Benutzer muss höhere Gewalt beweisen (s. Rn. 34 ff.).

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      Kein Benutzer ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.

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