Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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Halter besteht, wenn von dem ordnungsgemäß abgestellten Kfz keine betriebsspezifische Gefahr ausgeht und es bei der Schadenverursachung durch jeden anderen Gegenstand ersetzbar wäre.

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      In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.

      Die Vorschrift lautet:

      Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers

4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers[60]

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      Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“ (Führerschein mit 17) nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.

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