Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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      Wichtige Vorschriften über die innere Organisation von Gesellschaften finden sich im Mitbestimmungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz, einem Teil des Rechts, der dem Arbeitsrecht zugeordnet ist.

      Eng verbunden ist dem Gesellschaftsrecht das Kapitalmarktrecht, das dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit der Kapitelmärkte dient. Da die Aktiengesellschaft diejenige Gesellschaftsform ist, die dafür geschaffen ist, am Markt Kapital zu sammeln, enthält das Aktienrecht einen Teil der kapitalmarktrechtlichen Regelungen. Wichtige Gesetze mit kapitalmarktrechtlichen Regelungstatbeständen sind darüber hinaus das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von 1994 und das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) von 2001. Beide Gesetze enthalten Regelungen betreffend die Pflichten von Organmitgliedern im Interesse des Anlegerschutzes.

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      Gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Bedürfnissen dient das Bilanzrecht, das im Wesentlichen im 3. Buch des HGB verankert ist. Darin hat das bisher umfangreichste Vorhaben der Europäischen Union zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts seinen Niederschlag gefunden, mit dem es gelungen ist, das gesamte Bilanzrecht für die Kapitalgesellschaften in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und die Genossenschaft unter Einbeziehung der wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Personenhandelsgesellschaften an das Recht innerhalb der Europäischen Union anzugleichen.

      Dem Gesellschaftsrecht ebenfalls eng verbunden ist das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Darunter ist in erster Linie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verstehen, das die Bekämpfung von Beschränkungen des Wettbewerbs durch Wettbewerber zum Gegenstand hat. Es geht u. a. um die Fusionskontrolle, also um die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen, die der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Marktes dienen soll.

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      Allenfalls gesellschaftsrechtliche Bezüge hat das am 1.1.1987 in Kraft getretene und zum 1.4.1998 geänderte Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), mit dem den nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen der indirekte Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet und damit ihre Außenfinanzierungsmöglichkeit verbessert werden soll. Das UBGG schafft den zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Organisationsrahmen. Danach sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in den Rechtsformen der AG, GmbH, KGaA und der KG zulässig (§ 2 UBGG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Rn. 559 verwiesen.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung

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      Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt zusammen mit der Berufs- und Gewerbefreiheit jeder Person das Recht, sich mit anderen Personen zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele zu Organisationen zusammenzuschließen sowie andere Personen in abhängiger Arbeit zu beschäftigen. Dieses Recht ist ein entscheidendes Strukturmerkmal der Wirtschaftsordnung. In der Bundesrepublik Deutschland können also grundsätzlich alle Personen frei entscheiden, ob sie sich zusammenschließen wollen und mit welchen Mitteln sie das zu welchem Zweck und in welcher Rechtsform tun wollen.

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      Als systemgebundenes Recht ist das Gesellschaftsrecht zwischen unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen nicht frei austauschbar. Dort, wo – wie z. B. ehemals in den Staaten des sog. Ostblocks – das private Eigentum an den Produktionsmitteln im Sinne von Verfügungs- und Nutzungsfreiheit sowie die Vertragsfreiheit und darauf basierend die private Wirtschaftsinitiative nicht zu den Essentialien der Rechts- und Wirtschaftsordnung gehören, ist das Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar.

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      Die Grundentscheidungen für die Rechts- und damit auch die Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland sind in der Verfassung, dem Grundgesetz, niedergelegt. Das Grundgesetz ordnet das Staatswesen Bundesrepublik Deutschland als Republik, Demokratie, sozialen Rechtsstaat und Bundesstaat. Es enthält auch eine Reihe von Normen, die das Wirtschaftsleben entscheidend prägen. Als Beispiele seien die Garantie des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genannt. In der Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz wirtschaftspolitische Festlegungen getroffen hat, herrscht weitgehende Übereinstimmung. Das Grundgesetz lässt die Frage nach der Wirtschaftsordnung bewusst offen, um der freien Auseinandersetzung und Gestaltung Raum zu lassen. Der vom Grundgesetz geschaffene Gestaltungsraum wird u. a. durch das Gesellschaftsrecht ausgefüllt, das damit ein wichtiges Strukturprinzip der Rechts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › IV. Europäisches Gesellschaftsrecht

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      Die Entwicklung eines europäischen Gesellschaftsrechts verläuft zeitlich weitgehend parallel zur EU-Rechtsangleichung allgemein. Sie beruht auf der Idee, ein europäisches Privatrecht insgesamt zu schaffen. Das Gesellschaftsrecht ist wie kaum ein anderer Bereich des Privatrechts durch europäisches Primär- und Sekundärrecht beeinflusst.

      Das europäische Gesellschaftsrecht kann man in drei Bereiche aufteilen:

Die Harmonisierung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte. Art. 50 Abs. 2g AEU-Vertrag enthält das primäre Gemeinschaftsrecht, u. a. den ausdrücklichen Auftrag, der die Angleichung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte zum Ziel

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