Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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Die Schaffung supranationaler Gesellschaftsformen. – Die Sicherung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften.

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      Was die supranationalen Gesellschaftsformen angeht, so besteht seit 1989 die Möglichkeit, dass Unternehmen aus jedenfalls zwei Mitgliedstaaten der EU sich zu einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, auf die in Deutschland überwiegend das Recht der OHG anzuwenden ist (vgl. dazu Rn. 35 f. und 291 f.).

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      Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) gewährt die Möglichkeit, eine supranationale Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft zu nutzen (s. dazu Rn. 36 und 565 f.). Eine weitere europäische Gesellschaftsform ist die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE).

      Ein Richtlinienentwurf der EU-Kommission von 2013 sieht die Einführung einer Societas Unius Personae (SUP) als einer geschlossenen Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter vor.

      Bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften geht es um die Nichtdiskriminierung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und die Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften. Außerdem ist das Problem der Fusionen mit Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten angesprochen.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › V. Internationales Gesellschaftsrecht

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      Das Internationale Gesellschaftsrecht ist dasjenige Recht, das bestimmt, nach welchem Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist, wenn auf Grund eines Sachverhalts auch ein anderes als das nationale Recht Anwendung finden könnte (Gesellschaftsstatut). Das Internationale Gesellschaftsrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts, das nationales Recht ist und die sog. Kollisionsnormen enthält.

      Die Festlegung des Gesellschaftsstatuts ist in erster Linie eine Frage, die nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht zu beantworten ist, welches nationales Recht darstellt. Für den Bereich der Europäischen Union wird das nationale Recht jedoch durch Europarecht überlagert, das nicht zuletzt durch die Rspr. des EuGH geprägt wird. Für das Gesellschaftsstatut gibt es im Wesentlichen zwei Anknüpfungsmethoden, die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Sitztheorie ist diejenige Rechtsordnung anzuwenden, die an dem tatsächlichen Verwaltungssitz des Unternehmens gilt. Nach der Gründungstheorie gilt die Rechtsordnung, nach deren Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.

      Beispiel:

      Verlegt eine belgische Gesellschaft, die in Brüssel gegründet worden ist, ihren Hauptsitz und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nach Berlin, so wäre nach der Sitztheorie auf diese Gesellschaft nun deutsches Recht anwendbar. Anders wäre es nach der Gründungstheorie; es fände weiterhin belgisches Recht Anwendung.

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      Lösung zu Fall 1:

      Die Entscheidung des deutschen Gerichts könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Gesellschaft hat von ihrem Niederlassungsfreiheit

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