Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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dem Grundsatz, dass Haftungsbeschränkungen durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können, gibt es allerdings abweichende gesetzliche Sonderregelungen. So kann z. B. gem. § 52 BRAO die persönliche Haftung der Anwaltsgesellschafter auf Ersatz des fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden

z. B. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) oder auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind (ähnliche gesetzliche Haftungserleichterungen gibt es für Patentanwälte, § 45a PatAO, Steuerberater, § 67a Abs. 3 StBerG, und Wirtschaftsprüfer, § 54a Abs. 2 WPO). An die entsprechende Zustimmungserklärung des Vertragspartners dazu werden allerdings strenge Anforderungen gestellt (§ 51 BRAO).

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      Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger der Gesellschaft, der ihn wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen hat, so erwirbt dieser Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB (vgl. Rn. 93 f.).

      136

10. Zur analogen Anwendung des § 28 HGB

      137

      Auf die entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte auch § 28 HGB entsprechend anwendbar sein. Nach § 28 HGB gehen die Verbindlichkeiten eines Kaufmanns, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Handelsgeschäft dieses Kaufmanns eintritt, auf die neu entstandene Gesellschaft über. Fraglich ist, ob das auch für den Fall gilt, dass eine Person Verbindlichkeiten begründet hat und sich anschließend mit einer anderen Person zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt. Diese Frage stellt sich generell und nicht nur im Hinblick auf Anwalts-BGB-Gesellschaften.

      Beispiel:

      Rechtsanwalt R, der bisher als Einzelanwalt tätig war, schließt sich mit seinem Kollegen X zu einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Vor der Gründung dieser Gesellschaft hatte R bei V Computer und Zubehör für 15.600 € gekauft und noch nicht bezahlt. Kann V auch den X gem. § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 28 und 128 HGB analog in Anspruch nehmen?

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      Beispiel:

      Folgt man der Ansicht des BGH, so ist in dem oben genannten Beispiel § 28 HGB nicht analog anwendbar, so dass X von V nicht in Anspruch genommen werden kann.

      140

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