Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach

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Europa- und Völkerrecht

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      Normen des Völkerrechts wie der Menschenrechtspakt, aber auch die Konventionen des Europarats sind gemäß Art. 59 II GG durch Transformation Gesetze im formellen Sinne. Sie binden zwar die staatlichen Organe, haben aber nicht die besondere Stellung, insbesondere den Anwendungsvorrang und die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts.

      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › A. Europarecht und Völkerrecht › II. Die Hochschulpolitik der Union

II. Die Hochschulpolitik der Union

      (Art. 165 und 166 AEUV)

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      Die Union trägt nach Art. 165 I AEUV zur Entwicklung einer „qualitativ hoch stehenden Bildung“ bei. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie erforderlichenfalls, vor Allem durch Fördermaßnahmen und Empfehlungen (Art. 165 IV). Dabei sind aber die kulturelle Vielfalt sowie die originäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu achten. Eine Konkretisierung dieser eher allgemeinen Ziele erfolgt in Absatz 2: So soll eine europäische Dimension im Bildungswesen erreicht werden, wozu in erster Linie Fremdsprachenkenntnisse verbessert werden sollen. Weiter erwähnt werden die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, die akademische Anerkennung der Diplome und Studienzeiten, die Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen und der Informations- und Erfahrungsaustausch.

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