Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach
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Bis 1995 brachte das Gesetz dies uneingeschränkt zum Ausdruck („entscheidet über alle Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht […]“); ab 1995 war der Senat auf „Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht […] einem anderen Organ […] übertragen sind“, – mithin auf die akademischen Angelegenheiten – beschränkt (jeweils § 19 I UG). Praktisch hatte die Einschränkung aber keine Auswirkungen, weil die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten ohnehin beim Verwaltungsrat lagen.
Zunächst (bis 2004) sah der Hochschulrat eine Mehrheit der internen Mitglieder vor und war an der Rektor- und Kanzlerwahl weniger stark beteiligt (§ 18 UG i.d.F. von 2000).
Krit. zu den weit reichenden Entscheidungsbefugnissen des Hochschulrates Kersten, Hochschulräte, DVBl. 1999, 1704 ff., der daraus einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG und gegen das Demokratiegebot ableitet; ebenso i.E. Krausnick, Staat und Hochschule, S. 398 ff.
Die Einflussnahme Externer ist besonders stark als Verletzung von Art. 5 III GG verfassungsrechtlich angegriffen worden. Das BVerfG hat jedoch in seiner Brandenburg-Entscheidung dazu angemerkt (E 111, 333, 356): „Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung wissenschaftsfreiheitssichernd zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen.“; umfassend krit. zu dieser Entscheidung etwa Krausnick, Staat und Hochschule, S. 104 ff., 418 ff.
Die geringe Wertschätzung und die völlig fehlende Machtfülle des Amts des Dekans war besonders eindrucksvoll an dem Indiz zu erkennen, dass auch Professoren der Besoldungsgruppe C 3 dafür wählbar waren, während als Geschäftsführender Direktor eines Instituts – das hierarchisch ja unterhalb der Fakultätsebene stand – regelmäßig nur C-4-Professoren zugelassen waren (§ 28 VII UG).
Genauer: Eigentlich betrug die Amtszeit bis 1995 ein bis zwei Jahre nach Maßgabe der Grundordnung (§ 24 IV UG 1992), aber von der Verlängerungsoption wurde kaum Gebrauch gemacht. Danach sah das Gesetz eine zwei- bis vierjährige Amtszeit nach Maßgabe der Grundordnung vor (§ 24 IV UG 1995), mit demselben Effekt.
Nach § 8 II LVVO steht den Mitgliedern eines universitären Fakultätsvorstandes eine Deputatsermäßigung in Höhe von 14 SWS zu; dabei kann die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 SWS und des Prodekans um 4 SWS reduziert werden. Daraus folgt für den Dekan eine Reduzierung von mindestens 4 SWS, die bis zur vollen Lehrverpflichtung reichen kann.
Den früheren „erweiterten Fakultätsrat“ gibt es nur noch als alternative Option zum Fakultätsrat als sog. „Großer Fakultätsrat“ (§ 25 III LHG).
Mit Inkrafttreten des LHG 2005 wurden keine neuen Diplom- oder Magisterstudiengänge eingerichtet; spätestens ab dem WS 2008/09 durften keine Studienanfänger mehr in solche Studiengänge aufgenommen werden (§ 29 III LHG 2005).
Zu diesem Modell im Detail Haug, Bildungsguthabenmodell, WissR 1998, 1.
Näher zum baden-württembergischen Studiengebührenmodell s. Faisst, 1. Aufl., Rn. 1197 ff.
GBl. 2011, S. 565.
Zunächst als Art. 3 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes v. 21.12.2011, GBl. S. 565; nach Abschluss des Hochschulfinanzierungsvertrages „Perspektive 2020“ neu erlassen, GBl. 2015, S. 313.
Unter den höchstens zehn Mitgliedern müssen sich vier Studierende befinden, § 26 I 1 LHG.
Gesetz vom 20.8.1998, BGBl. I, S. 2190.
52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl. I, S. 2034.
Differenziert hierzu Westerburg, Föderalismusreform, WissR 2006, 338.
LT-Drs. 14/3390, S. 71.
Näher dazu die amtl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/1513, S. 66.
Zunächst mit dem 3. HRÄG 2014 in § 48 I 4 LHG und dann im HRWeitEG 2018 mit § 51b LHG, vgl. LT-Drs. 16/3248, S. 40.