Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach

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2004 weiter ausbuchstabiert und vertieft. So wurde dem Gesetzgeber 1995 ausdrücklich ein weitreichendes Organisationsermessen zugestanden, soweit der Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit dem einzelnen Grundrechtsträger verbleibt. Die Wissenschaftsfreiheit gewähre „dem einzelnen Hochschullehrer keine unbeschränkte Teilhabe an der Leitung der Wissenschaftseinrichtung“, weshalb ein starkes monokratisches Element in der Fakultätsleitung „nicht von vornherein mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar“ sei.[41] Diesen Gedanken hat das BVerfG 2004 weiter unterstrichen, solange keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit davon ausgeht. Hierfür sei „das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen“. Dem Gesetzgeber wurde nicht nur erneut ein freies Ermessen bei der Regelung des Wissenschaftsbetriebes attestiert, solange ein „hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger“ gewährleistet sei, sondern sogar die mögliche Verpflichtung zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung der Hochschulstrukturen zugestanden. Auch folge aus Art. Art. 5 Abs. 3 GG kein Vorrang von Kollegialorganen gegenüber monokratischen Leitungsorganen.[42]

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      Diese Verschiebung der verfassungsgerichtlichen Anforderungen hat die gleichzeitige politische Kurskorrektur zugunsten einer maßvollen Re-Akademisierung des Hochschulorganisationsrechts zusätzlich befördert. So hat der Hochschulgesetzgeber die sehr weitgehende Entmachtung des Senats – zuletzt im 2. HRÄG von 2004 – im Rahmen des 3. HRÄG von 2014 in Teilen zurückgenommen. Das zentrale Kollegialorgan, der Senat, hat wichtige Beschluss- und Entscheidungskompetenzen zumindest teilweise behalten oder zurückgewonnen. Dies gilt zunächst für seine Zuständigkeit für das Satzungsrecht, die ihm eine – aufgrund der Deregulierung des LHG in ihrer Bedeutung gestiegene – erhöhte Funktion als Gesetzgeber in der Hochschule zuweist. Dieses Satzungsrecht umfasst neben der Grundordnung auch alle anderen Hochschulsatzungen wie z.B. die Studien- und Prüfungsordnungen. Außerdem stehen dem Senat (tlw. wieder) das Wahlrecht für alle Rektoratsmitglieder (tlw. gemeinsam mit dem Hochschulrat), die Beschlusskompetenzen über die Zustimmung zur Struktur- und Entwicklungsplanung, die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen oder Hochschuleinrichtungen, die Beantragung der Festsetzung von Zulassungszahlen und eine Grundsatzzuständigkeit für Fragen von Forschung, Lehre und Studium zu. Ansonsten verfügt der Senat – v.a. in Finanzfragen – über Stellungnahmerechte, etwa zu Hochschulverträgen, zu Zielvereinbarungen und zu Funktionsbeschreibungen der Professuren (§ 19 I LHG). Einige Kompetenzverluste des Senats blieben aber auch erhalten. Dies gilt v.a. für die Auffang-Allzuständigkeit (§ 19 I 1 UG a.F.), die seit 2005 beim Rektorat liegt (s.o. Rn. 13), und die Beteiligung an Berufungsverfahren, die früher in einem Zustimmungserfordernis bestand (§ 19 I 2 Nr. 11 UG a.F.) und nun hinsichtlich des ob und wie der Grundordnung anheim gestellt ist (§ 48 III LHG). Auch auf Fakultätsebene ist die Machtverschiebung vom Fakultätsrat zum Dekanat (etwa bei der Auffang-Allzuständigkeit) weitgehend unverändert geblieben; allerdings sind die Fakultätsräte seit dem 3. HRÄG wieder für die Entscheidung über die Berufungsvorschläge (an das Rektorat) zuständig (§ 25 I LHG). Neben der Neuordnung von Kompetenzen wurden mit dem 3. HRÄG auch terminologische Übertreibungen des 2. HRÄG wie die unternehmerischen Begriffe für Hochschulgremien (Vorstand statt Rektorat, Aufsichtsrat statt Hochschulrat und Fakultätsvorstand statt Dekanat) wieder zurückgenommen.

      Einführung › III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung › 2. Ausdifferenzierung durch Stärkung von Sonderinteressen

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