Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach

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betraf das Hochschuldienstrecht, das durch die Vorgabe der Personalkategorien und zahlreiche Einzelbestimmungen geprägt ist. Im EHFRUG hat der baden-württembergische Gesetzgeber die erweiterten Handlungsspielräume zum Anlass genommen, sowohl auf Professoren- wie auf Mitarbeiterebene eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Zur Hochschullehrergruppe gehören seither die Professoren mit weiter ausgebauten Flexibilisierungsmöglichkeiten in der Lehrverpflichtung i.S. einer Ermöglichung von Forschungsprofessuren und Umverteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Lehreinheit (§ 46 I 3 LHG),[31] die Juniorprofessoren sowie – als Lehräquivalent zu den auf die Forschung ausgerichteten Juniorprofessuren – die Dozenten und Juniordozenten (§ 51a LHG). Die verschiedenen Gruppen wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben u.a. sind seither unter dem Dachbegriff der „Akademischen Mitarbeiter“ zusammengefasst (§ 52 LHG).

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      Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 3. Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg

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      Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 4. Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT

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      Einführung › III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung

      Einführung › III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung › 1. Feinjustierung durch Re-Akademisierung

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      Insofern erstaunt es nicht, dass manche Reformmaßnahmen bei rückblickender Betrachtung zu wenig auf die Besonderheiten von Wissenschaft und Hochschulen Rücksicht genommen haben, und das Gesetzgebungspendel nach eineinhalb Jahrzehnten weitreichender Reformpolitik wieder ein wenig im Sinne einer Re-Akademisierung zurückgeschwungen ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die baden-württembergische Hochschulpolitik, die seit 2011 unter parteipolitisch veränderten Vorzeichen steht, sondern auch für die Vorgaben des BVerfG gegenüber dem Hochschulgesetzgeber.

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