Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach
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(c) Außerdem hatte das Ministerium in den Haushaltsangelegenheiten 1995 noch eine wesentlich stärkere Steuerungsfunktion. Die staatlichen Zuschüsse an die Hochschulen wurden im Rhythmus der jährlichen oder zweijährlichen Haushaltsaufstellungen jeweils zwischen Ministerium und Hochschulleitung detailliert verhandelt. Außerdem wurde ein erheblicher Teil der für die Hochschulen vorgesehenen Mittel – insbesondere für spezielle Projekte – nicht in den Haushaltskapiteln der Hochschulen, so dass diese darüber hätten frei verfügen können, bereitgestellt, sondern in zentralen Haushaltskapiteln, die das Ministerium verwaltete.[3] Demgegenüber werden seit 1997 zwischen dem Land und den Hochschulen fünf- bis siebenjährige Hochschulfinanzierungspakte (derzeit bis 2020) abgeschlossen, in denen die Höhe der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel für die gesamte Laufzeit garantiert ist; die Studiengebühren (bzw. deren Ersatzmittel) und Drittmittel kommen noch hinzu.[4] Zudem hat die Einführung von Globalhaushalten die Bewirtschaftungskompetenz der Hochschulen deutlich erhöht. Freilich haben diese Maßnahmen zur Folge, dass die Hochschulen nun ihre „normalen“, aber über den Tagesbetrieb hinausgehenden Projekte eigenständig mit den zugewiesenen Landesmitteln oder mit Drittmitteln finanzieren müssen.
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(d) Die Prüfungsordnungen, die als Hochschulsatzungen erlassen werden, bedurften 1995 in jedem Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums (§ 51 I UG); Zustimmung bedeutet übrigens – in Abgrenzung von der auf rechtliche Fragen beschränkten Genehmigung – ein Überprüfungsrecht auf Recht- und Zweckmäßigkeit. Heute werden die Prüfungsordnungen von den Hochschulen eigenverantwortlich ohne Beteiligung des Landes festgelegt; lediglich dem Rektor ist ein hochschulinterner Zustimmungsvorbehalt zugewiesen (§§ 32 III, 38 IV, 39 V LHG). Das Ministerium kann nur noch eine Änderung der Prüfungsordnung verlangen, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben nicht eingehalten sind (§ 32 III 4 LHG). Da die Prüfungsordnungen dem Ministerium auch nicht mehr zur Kenntnis gegeben werden müssen, setzt ein solches Änderungsverlangen des Ministeriums in der Praxis entsprechende (meist studentische) Beschwerden voraus.
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(e) Bei der Auswahl der Studierenden gab es 1995, wie eingangs bereits erwähnt, kein Beteiligungsrecht der Hochschulen: War ein Studiengang zulassungsbeschränkt, mussten 60 % nach Abitursnote und 40 % nach Wartezeit aufgenommen werden (Art. 13 I ZVS-Staatsvertrag 1992);[5] war der Studiengang unbeschränkt, musste jeder Inhaber einer entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen werden. Heute haben die Hochschulen dagegen bei der Vergabe ihrer Studienplätze eine ungleich stärkere Rolle: Bei Studiengängen, deren Profil durch die mit der Zugangsberechtigung nachgewiesenen allgemeinen Studierfähigkeit nicht hinreichend abgedeckt ist, können die Hochschulen eine Aufnahmeprüfung vorsehen (§ 58 IV LHG). Bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden 90 % der Studienplätze ebenfalls nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und nur noch 10 % nach Wartezeit vergeben (§ 6 I 4 HZG); bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen beträgt die Hochschulquote 60 % (Art. 10 I StV EfH). Die Hochschulen haben weitreichende Freiheiten bei der Ausgestaltung einer solchen Aufnahmeprüfung oder eines solchen Hochschulauswahlverfahrens (allerdings nicht bei der Kreation von Auswahlmaßstäben[6]). Neben Durchschnittsnote oder Einzelnoten der Zugangsberechtigung sind auch Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche, Motivationsschreiben oder Essays als Auswahlmaßstäbe möglich (§ 6 II HZG). Damit hat das Land seine Gestaltungsspielräume mit einer starken Bewerberauswahlkomponente zugunsten der Hochschulen ausgeschöpft. Den Hochschulen wird dadurch ermöglicht, das Verfahren nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, Schwerpunkte zu setzen und so das eigene Profil zu schärfen. Dies eröffnet Bewerbern mit studiengangspezifischen Vorteilen – z.B. einer einschlägigen Berufsausbildung – zusätzliche Chancen.
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(2) Das in diesem Zusammenhang häufig verwendete Schlagwort von der „Stärkung der Autonomie der Hochschulen“ bedeutet freilich keine Befreiung von allen Bindungen und Rechenschaftspflichten, sondern kann nur im Rahmen des verfassungsrechtlichen Kontextes verstanden werden. So sind die staatlichen Hochschulen Teil eines vom Bürger legitimierten und von ihm auch finanzierten demokratischen Systems, das durch parlamentarische Kontrolle und Rechenschaftspflicht der Regierung geprägt ist (Art. 20 I GG, 27 II LV); zudem ist der Staat als Träger der Hochschulen auch wesentlicher Garant für die Gewährleistung der Grundrechte sowohl der Wissenschaftler aus Art. 5 III GG wie auch der Studierenden aus Art. 12 I GG. Stärkung der Hochschulautonomie bedeutet in diesem Rahmen den Rückzug des Staates aus der weitreichenden Detailsteuerung und seine Konzentration auf die strategische Globalsteuerung. Aus diesen Gründen bestehen auch gegenüber eigenverantwortlichen Hochschulen Berichts-, Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte des Landes (z.B. § 13 IX LHG; §§ 66 ff. LHG). Besonders bedeutsam sind hierbei die Zustimmung zur Struktur- und Entwicklungsplanung (§ 7 II LHG) und zu Veränderungen des Studiengangangebots (§ 30 IV 1 LHG).
b) Die Organisation von Hochschulen
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Quasi als andere Seite derselben Medaille bedingte die Stärkung der Hochschulautonomie eine Professionalisierung der Organisations- und Leitungsstrukturen der Hochschulen, damit die Hochschulen effizienter und wirkungsvoller ihre Belange intern wahrnehmen und gegenüber dem Staat und anderen vertreten können. Auch hier sind im „Vorher-Nachher-Vergleich“ zwischen 1995 und heute zahlreiche und tiefgreifende Veränderungen zu konstatieren – und zwar sowohl auf der zentralen Ebene der gesamten Hochschule wie auch auf der dezentralen Fakultätsebene. Auch hier gilt, dass die heutige Hochschulverfassung im Wesentlichen auf das 1. und das 2. HRÄG (1999/2004) zurückgeht. Trotz zunächst gegenteiliger politischer Erklärungen (v.a. im Koalitionsvertrag[7]) hat auch der politische Wechsel von 2011 das Grundmodell nicht verändert, sondern sich im 3. HRÄG und im HRWeitEG (2014/2018) auf kleinere Modifikationen und Korrekturen beschränkt.[8]
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(1) An der Spitze der Hochschule stand 1995 (wie heute) in der Regel ein kollegial verfasstes Rektorat.[9] Der Rektor und die Prorektoren waren damals allerdings neben ihrer Funktion in der Hochschulleitung nach wie vor in Forschung und Lehre tätig und nur für kurze Amtszeiten von zwei oder vier Jahren gewählt.[10] Inzwischen hat das Rektorat, insbesondere der Rektor, einen erheblichen Machtzuwachs erlebt. Die meisten früheren Aufgaben des (universitären) Verwaltungsrats liegen nun beim Rektorat, das als operatives Führungsorgan für die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung, den Abschluss von Zielvereinbarungen, die Aufstellung des Haushaltsplans, die Verteilung der Stellen, Mittel und Räume sowie das Körperschaftsvermögen zuständig ist (§ 16 III 2 LHG).[11] Hinzu kommt die früher beim Senat gelegene Allzuständigkeitsvermutung, soweit nicht andere Organe ausdrücklich zuständig sind (§ 16 III 1 LHG).[12] Die hauptamtlichen Mitglieder