Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach

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id="ulink_d46efe2c-5d1a-5291-9f62-cc70008866e2">(b) 1995 nahm das Ministerium zahlreiche personalrechtliche Einzelzuständigkeiten wahr – bis hin zur Entscheidung über die Bewilligung eines Forschungssemesters (§ 68 UG). Außerdem lagen die Gehaltsverhandlungen mit den Professoren – sowohl bei Neuberufungen wie bei Bleibeverhandlungen – ausschließlich in der Hand des Ministeriums. Den Rektoren blieb lediglich, ein erhebliches Gewinnungs- oder Erhaltungsinteresse der Hochschule in einem Brief an das Ministerium darzulegen und um entsprechende Berücksichtigung zu bitten. Heute ist eine Reihe von personalrechtlichen Zuständigkeiten auf die Hochschulen delegiert, etwa im Disziplinarrecht (§ 11 V LHG) oder bei der Genehmigung von Forschungssemestern (§ 49 VII LHG). Insofern ist es nur konsequent, dass auch die Gehaltsverhandlungen mit den Professoren jetzt – auf der Grundlage eines Vergaberahmens, den jede Hochschule hat – vom Rektorat geführt werden (§ 16 III 2 Nr. 11 – 14 LHG).[2]

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      (d) Die Prüfungsordnungen, die als Hochschulsatzungen erlassen werden, bedurften 1995 in jedem Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums (§ 51 I UG); Zustimmung bedeutet übrigens – in Abgrenzung von der auf rechtliche Fragen beschränkten Genehmigung – ein Überprüfungsrecht auf Recht- und Zweckmäßigkeit. Heute werden die Prüfungsordnungen von den Hochschulen eigenverantwortlich ohne Beteiligung des Landes festgelegt; lediglich dem Rektor ist ein hochschulinterner Zustimmungsvorbehalt zugewiesen (§§ 32 III, 38 IV, 39 V LHG). Das Ministerium kann nur noch eine Änderung der Prüfungsordnung verlangen, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben nicht eingehalten sind (§ 32 III 4 LHG). Da die Prüfungsordnungen dem Ministerium auch nicht mehr zur Kenntnis gegeben werden müssen, setzt ein solches Änderungsverlangen des Ministeriums in der Praxis entsprechende (meist studentische) Beschwerden voraus.

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      (2) Das in diesem Zusammenhang häufig verwendete Schlagwort von der „Stärkung der Autonomie der Hochschulen“ bedeutet freilich keine Befreiung von allen Bindungen und Rechenschaftspflichten, sondern kann nur im Rahmen des verfassungsrechtlichen Kontextes verstanden werden. So sind die staatlichen Hochschulen Teil eines vom Bürger legitimierten und von ihm auch finanzierten demokratischen Systems, das durch parlamentarische Kontrolle und Rechenschaftspflicht der Regierung geprägt ist (Art. 20 I GG, 27 II LV); zudem ist der Staat als Träger der Hochschulen auch wesentlicher Garant für die Gewährleistung der Grundrechte sowohl der Wissenschaftler aus Art. 5 III GG wie auch der Studierenden aus Art. 12 I GG. Stärkung der Hochschulautonomie bedeutet in diesem Rahmen den Rückzug des Staates aus der weitreichenden Detailsteuerung und seine Konzentration auf die strategische Globalsteuerung. Aus diesen Gründen bestehen auch gegenüber eigenverantwortlichen Hochschulen Berichts-, Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte des Landes (z.B. § 13 IX LHG; §§ 66 ff. LHG). Besonders bedeutsam sind hierbei die Zustimmung zur Struktur- und Entwicklungsplanung (§ 7 II LHG) und zu Veränderungen des Studiengangangebots (§ 30 IV 1 LHG).

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