Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach страница 10
II.Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform26 – 30
1.Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln26
2.Modernisierung des Hochschuldienstrechts27, 28
3.Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg29
4.Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT30
III.Feinjustierung und Ausdifferenzierung31 – 39
1.Feinjustierung durch Re-Akademisierung31 – 35
2.Ausdifferenzierung durch Stärkung von Sonderinteressen36, 37
3.Institutionelle Weiterentwicklungen38, 39
1
Die jüngere Entwicklung von Hochschulrecht und Hochschulpolitik in Baden-Württemberg lässt sich in drei Abschnitte mit prägenden inhaltlichen Merkmalen einteilen: Dies beginnt mit der Reform- und Aufbruchspolitik in den ausgehenden 1990er Jahren, setzt sich nach 2006 mit der beherzten Ausschöpfung der mit dem Wegfall zentralistischer Vorgaben verbundenen Spielräume im Zuge der Föderalismusreform fort und reicht in die Gegenwart mit einer Gesetzgebungstätigkeit der Ausdifferenzierung und Feinjustierung unter veränderten politischen Vorzeichen. Ging es in den ersten beiden Abschnitten stärker um die Stärkung von Hochschulautonomie und Steuerungsfähigkeit, stehen in der jüngeren Zeit die zeitgerechte Weiterentwicklung der Strukturen und die Stärkung der hochschulinternen Sonderinteressen im Vordergrund.
Einführung › I. Reform und Aufbau
I. Reform und Aufbau
Einführung › I. Reform und Aufbau › 1. Auslöser und Zielsetzung der Reformpolitik
1. Auslöser und Zielsetzung der Reformpolitik
2
Auslöser des wachsenden Dranges nach umfassenden Reformen im Hochschulbereich war das zunehmende Gefühl, dass sich die Strukturen aus den 70er Jahren in weiten Teilen überlebt hatten. Diese waren geprägt von einer massiven Staatsdominanz, erheblicher rechtlicher Detailsteuerung und nur geringen autonomen Handlungsspielräumen der Hochschulen, wie – pars pro toto – das NC-Hochschulvergaberecht zeigt: Die Studienplätze wurden nach Abitursnote und Wartezeit ohne Einflussnahme seitens der Hochschulen vergeben (dazu näher unten, Rn. 10). Daher pflegte der damalige baden-württembergische Wissenschaftsminister Klaus von Trotha oft zu sagen, dass es nur zwei Institutionen in Deutschland gebe, die hinsichtlich ihrer Insassen keine Mitspracherechte hätten: Hochschulen und Gefängnisse.
3
Symptome der vielerorts beklagten Defizite des Hochschulsystems waren z.B. die Belastung durch hohe Studierendenzahlen, Strukturmängel im Studium, fehlende Kontrolle von Qualität, didaktischer Konzeption und inhaltlicher Relevanz von Studienangeboten, fehlende oder zu schwache Praxisorientierung, zu hohes Lebensalter der Absolventen, fehlende Transparenz über das Leistungsgeschehen an den Hochschulen und unzureichende Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung.
4
Die Hochschulreformpolitik hat sich die Stärkung der Leistungskraft der Hochschulen und damit die weitere Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem nationalen und internationalen Bildungsmarkt zum Ziel gesetzt. Denn Hochschulen, die an sich einen hohen wissenschaftlichen Anspruch stellen, kamen und kommen nicht umhin, sich dem Wettbewerb auf dem Bildungs- und Forschungsmarkt zu stellen – einem Wettbewerb um gute Forscher und Lehrer, einem Wettbewerb um staatliche Mittel, einem Wettbewerb um Drittmittel und einem Wettbewerb um gute Studierende. Um sich in diesem Wettbewerb gut positionieren zu können, mussten sich die Hochschulen vom Status behördlicher Einrichtungen, die vom übergeordneten Wissenschaftsministerium erlassene operative Vorgaben umzusetzen hatten, emanzipieren. Zugleich musste die Handlungsfähigkeit der Hochschulen nach innen gestärkt werden. Dies bedingte eine Ablösung der klassischen Gremienkultur, die zwar dem einzelnen Wissenschaftler weitergehendere Teilhabemöglichkeiten bot, aber zugleich Verantwortungswahrnehmung erschwerte und oft zu Entscheidungen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner führte.
Einführung › I. Reform und Aufbau › 2. Felder der Reformpolitik
a) Das Verhältnis von Staat und Hochschulen
5
(1) Im Mittelpunkt der Reformmaßnahmen stand die Stärkung der Eigensteuerung und damit der Autonomie der Hochschulen. Dafür wurden die Mitwirkungsrechte des Staates in vielfältiger Weise abgebaut. Besonders deutlich wird dies bei einer Gegenüberstellung des baden-württembergischen Hochschulrechts von 1995 und von heute in einigen beispielhaft ausgewählten Bereichen, wobei der hier beschriebene heutige Rechtszustand im Wesentlichen bereits seit 2005 besteht.
6
(a) Die Professoren wurden 1995 auf Vorschlag der Hochschulen vom Ministerium berufen, ohne dass dieses an die Reihenfolge der Liste gebunden gewesen wäre (§ 66 III UG[1]). In Ausnahmefällen durfte das Ministerium sogar den Ruf an eine Person erteilen, die von der Hochschule gar nicht vorgeschlagen gewesen war (§ 66 VII UG); der Hochschule stand in einem solchen Fall lediglich ein Anhörungsrecht zu. Die Berufung der Professoren liegt heute bei den Hochschulen. Zuvor muss die Zustimmung des Ministeriums zur Liste eingeholt werden (§ 48 II 1 LHG). Der Übergang der Verantwortung für die Berufungsentscheidung hat dazu geführt, dass die Prüfung der Liste im Ministerium nur noch kursorisch erfolgt und sich in aller Regel auf die Beanstandung formaler Mängel beschränkt.