Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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ändern kann. Inwieweit dann bei einer „eigentlich angezeigten“ geänderten Auslegung für eine Übergangsphase noch allgemeiner Vertrauensschutz gewährt werden muss[165] bzw. zumindest über die Zubilligung eines gegebenenfalls unvermeidbaren Verbotsirrtums „hinweggeholfen“ werden kann, beurteilt sich insoweit dann nach allgemeinen Grundsätzen.

III. Die strafrahmenorientierte Auslegung als strafrechtsspezifisches Auslegungskriterium „zweiter Stufe“

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      Ebenfalls der systematischen Auslegung ist die oben beschriebene Argumentation mit den Strafrahmen der §§ 263a und 266b StGB zuzuordnen: Der Vergleich mit einem bewusst privilegierenden Strafrahmen für Fälle bloßer Vertragswidrigkeit führt dazu, dass die Vorschrift mit dem höheren Strafrahmen für unanwendbar gehalten wird.

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