Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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die aus einem „Beweiszeichen“ und seinem Bezugsobjekt bestehen, also etwa das Kfz-Kennzeichen mit dem zugehörigen Fahrzeug, das Preisschild mit der dazugehörigen Ware u.a.[225] Nun ist ein in eine Plastikhülle eingeschweißtes Hemd mit einem schwer lösbar aufgeklebten Preisetikett sicher kein Standardgebrauchsbeispiel der Verwendung des Begriffs „Urkunde“ in der Alltagssprache, sondern die Erweiterung des strafrechtlichen Urkundenbegriffs erfolgte nur mit Blick auf den Normzweck der Sicherheit des Rechtsverkehrs; dementsprechend ist die Abgrenzung gerade zwischen (für zusammengesetzte Urkunden ausreichenden) Beweiszeichen und bloßen „Kennzeichen“ im Einzelnen sehr streitig, und auch die Anforderungen an die ausreichend feste Verbindung zwischen Beweiszeichen und Bezugsobjekt (gerade im o.g. Fall der Ware mit Etikett) sind zweifelhaft. Daher kann das grammatische Argument des (hier ausschließlich strafrechtlichen) Sprachgebrauchs jeweils relativ leicht durch andere Kontexte „überspielt“ werden. Soweit es sich dagegen um eine notariell gefertigte, mit einem Siegel versehene „Urkunde“ als einem der Standardgebrauchsbeispiele in der Alltagssprache handelt, wird der grammatische Kontext nur schwer durch andere Argumente überwunden werden können.[226] Als Beispiel für eine „eher zufällige“ Formulierung wurde dagegen (zumindest im Einzelfall) oben die Verwendung des Plurals (etwa im Beispiel des § 306 StGB oder des § 152a StGB) beschrieben.

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      1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung§ 3 Die Auslegung von Strafgesetzen › C. Fazit

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      Im Ausgangspunkt gelten für die Auslegung von Strafgesetzen – wenig überraschend – die gleichen Grundsätze wie bei jeder Gesetzesauslegung: Auch Strafnormen sind (realistisch betrachtet) auslegungsbedürftig, und auch bei ihnen beschreibt die Auslegung keinen Erkenntnisakt, sondern die Legitimation der Entscheidung eines Bedeutungskonflikts. Ebenso wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften steht grundsätzlich ein unbegrenzter Fundus an Auslegungsargumenten zur Verfügung, unter denen das klassische Methodenquartett eine wichtige Rolle spielt und durch strafrechtsspezifische (Hilfs-) Erwägungen wie insbesondere die strafrahmenorientierte Auslegung, aber auch durch den Rückgriff auf Referenzentscheidungen ergänzt wird. Dass auch verfassungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, teilt das (materielle) Strafrecht mit anderen eingriffsintensiven Materien der Rechtsordnung.

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      1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung

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