Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(BGH 50, 8). S.a. Rn. 32, 35 a.E. Bei Handeln aus Hass, Wut, Verärgerung oder Eifersucht ist erforderlich, dass diese ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen[84]. Frage der konkreten Beurteilung ist auch das Handeln aus Rachsucht[85]. Bei einem Ausländer sind zur Feststellung der niedrigen Beweggründe (und nicht erst bei der Frage des Bewusstseins, s.u. Rn. 42) die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich[86]. Problematisch sind vor allem Blutrache[87] und Ehrenmorde[88]. Beide erfolgen in der Regel aus niedrigen Beweggründen, jedoch sind bei der Blutrache nach schweren Gewalttaten Ausnahmen möglich.

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      bb) Umstritten ist die Frage, ob politische Motive niedrige Beweggründe sind. Hier gibt es zwei entgegengesetzte Ausgangspunkte. Der extrem liberale Staat sieht auch im Königsmörder nur den politischen Gegner, der zwar unschädlich gemacht werden muss, aber nicht diffamiert werden darf („Hut ab vor dem Franctireur bis zur letzten Galgensprosse!“), denn der politische Gegner handelt aus einer Überzeugung, die zwar irregeleitet sein mag, dem Staat aber nicht das Recht gibt, die Beweggründe als niedrig abzutun. Anders der autoritäre Staat, der in der Vergottung seiner Organisation den Attentäter nicht als Gegner, sondern als minderwertigen Schädling betrachtet und ihm daher ohne Weiteres niedrige Beweggründe unterstellt.

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      Anmerkungen

       [53]

      BGH 23, 40 und Maurach JuS 69, 255.

       [54]

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