Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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sein können, ist vor Durchführung einer Maßnahme nach dem UmwG idR zu prüfen, ob das gewünschte Ziel nicht auch durch eine Umstrukturierungsmaßnahme außerhalb des UmwG vorgenommen werden kann und soll (vgl hierzu unter Rn 65 ff).

III. Entstehung des Umwandlungsgesetzes

      19

      Erste gesetzliche Regelungen von Umw wurden im ausgehenden 19. Jahrhundert geschaffen. Im ADHGB von 1861 finden sich erstmals Vorschriften zur Verschmelzung von AG. Das ADHGB 1884 enthielt Bestimmungen über den Formwechsel einer KGaA in eine AG. Im GmbHG von 1892 wurde die Umw einer AG in eine GmbH gesetzlich ermöglicht (§§ 80, 81 GmbHG).

      20

      Das AktG 1937 sah zum einen die Verschmelzung von KapGes vor, zum anderen wurde die Umw von KapGes in KapGes anderer Rechtsform – unter Aufhebung der §§ 80 und 81 GmbHG 1892 – geregelt. Die Umwandlungsregelungen beschränkten sich bis dahin auf KapGes (sieht man von dem Gesetz über die Umw von KapGes von 1934 ab, aufgrund dessen bis zum 31.12.1936 KapGes in PersGes umgewandelt werden konnten).

      21

      Umwandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung von PersGes finden sich erstmals im UmwG 1956. Dort wurde die (übertragende) Umw einer KapGes in eine PersGes geregelt. Durch das UmwG 1969 wurde sodann die Umw von PersGes in KapGes zum ersten Mal umfassend kodifiziert. Die GmbH-Novelle von 1980 sah in den §§ 56a ff GmbHG die Umw eines Einzelkaufmannes in eine GmbH vor.

      22

      Wesentliche umwandlungsrechtliche Regelungen wurden iÜ in das AktG aufgenommen, nämlich die §§ 339 ff AktG für die Verschmelzung und die §§ 362 ff AktG für die formwechselnde Umw von KapGes in andere KapGes. Das KapErhG enthielt seit 1980 Bestimmungen für die Verschmelzung zweier GmbH, die in ihrer Systematik den aktienrechtlichen Regelungen entsprachen. Die Verschmelzung von Genossenschaften war in den §§ 93a ff GenG geregelt.

      23

      Die Spaltung von Unternehmen wurde für Einzelfälle erstmals im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (GBl DDR I 1990 Nr 42, 642) und im Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v 5.4.1991 (BGBl I 1991, 854) gesetzlich geregelt.

      24

      Insgesamt waren die umwandlungsrechtlichen Regelungen somit einzelfallbezogen und lückenbehaftet. Zahlreiche denkbare Umwandlungsfälle waren nicht geregelt und konnten deshalb mangels Analogiefähigkeit der kodifizierten Fälle nicht durchgeführt werden (PersGes konnten zB nicht miteinander verschmolzen werden, Genossenschaften nur untereinander, eine Regelung der Spaltung gab es bis 1990 überhaupt nicht).

      25

      Neben seiner einzelfallbezogenen und auf verschiedene Gesetze verteilten Kodifizierung war das UmwR ursprünglich von der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen PersGes und KapGes geprägt. Da die PersGes als Gesamthandsgemeinschaft und die KapGes als juristische Person rechtsdogmatisch eine andere Struktur aufweisen, wurde für das UmwR bei dem Wechsel der Rechtsform nicht einheitlich von einer Identität des Rechtsträgers ausgegangen. Diese wurde vielmehr nur bei dem Wechsel der Rechtsform von einer KapGes in eine andere KapGes angenommen. Der Wechsel der Rechtsform von der PersGes in die KapGes und umgekehrt wurde als sog übertragende Umw angesehen.

      26

      

      Das UmwG beruht ausschließlich auf der Entsch des deutschen Gesetzgebers, eine umfassende Kodifizierung des UmwR vorzunehmen. Eine Verpflichtung zum Erlass des UmwG aufgrund europarechtlicher Vorschriften bestand nicht. Die Verschmelzungsrichtlinie (Dritte Richtlinie) war bereits 1982 umgesetzt worden. Die Spaltungsrichtlinie (Sechste Richtlinie) war nur zu beachten, falls der nationale Gesetzgeber Regelungen zur Spaltung treffen wollte. Einen europarechtlichen Zwang zur Regelung der Spaltung gab es also nicht. Die ergänzend zu berücksichtigende gesellschaftsrechtliche RL war ebenfalls bereits in nationales Recht umgesetzt.

      27

      Nachdem sich der nationale Gesetzgeber für eine umfassende Kodifizierung im UmwG entschieden hatte, wurden die europarechtlichen Vorgaben der genannten RL in das UmwG eingearbeitet. Hierbei regelt die Verschmelzungsrichtlinie die Verschmelzung von AG. Die Spaltungsrichtlinie regelt die Aufspaltung einer AG, und zwar zur Neugründung und zur Aufnahme. Beteiligte Rechtsträger können lediglich AG sein. Von der Kapitalrichtlinie wird für den Fall des Formwechsels in eine AG die Anwendung der aktienrechtlichen Gründungsvorschriften verlangt. Die europarechtlichen Vorgaben betreffen also nur wenige vom UmwG erfasste Umwandlungsfälle. Lediglich insoweit setzt das UmwG die europarechtlichen Vorgaben um, was bei der Auslegung der umwandlungsgesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen ist. IÜ werden die Vorgaben der RL vom nationalen Gesetzgeber – ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand – auch auf die anderen Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG ausgedehnt. Eine solche über das Ziel der RL hinausgehende Umsetzung ist zulässig.

      28

      

      Aufgrund der Umsetzung der RL iRd UmwG sind die Richtlinienvorschriften bei der Auslegung des UmwG zu berücksichtigen. Dabei betreffen die RL aufgrund ihres eingeschränkten Regelungsbereichs unmittelbar nur einen geringen Teil der umwandlungsrechtlichen Bestimmungen. Wegen der Gesetzestechnik des UmwG, nämlich grdl Regelungen für alle Umwandlungsvorgänge in einem allg Teil zusammenzufassen, auf den dann in den bes Teilen jeweils verwiesen wird, und außerdem die einzelnen Umwandlungsvorgänge für die jeweiligen Umwandlungsfälle und Rechtsformen weitgehend parallel zu regeln, haben die Richtlinienvorschriften jedoch Auswirkungen auf weite Teile des UmwR. Dies ist iRd Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (vgl zur richtlinienkonformen Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften bei Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 26 ff; Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 106 ff).

      29

      

      Soweit die einzelne Bestimmung des UmwG danach unmittelbar auf der RL beruht, muss sie richtlinienkonform ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln ist, ob die Norm des UmwG der entspr Richtlinienbestimmung entspricht. Lässt sich der Inhalt der Richtliniennorm nicht eindeutig bestimmen, ist die Auslegungsfrage im Rahmen von Gerichtsverfahren vorab dem EuGH zur Entsch vorzulegen. IÜ ist die Norm des UmwG mit der Richtlinienvorschrift in Einklang zu bringen. Würde die Bestimmung des UmwG der RL widersprechen, wäre unmittelbar die Regelung der RL im nationalen Recht anzuwenden. Soweit das UmwG strengere Anforderungen als die RL stellen sollte, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche strengere Regelung zulässig ist oder der RL widerspricht. Lässt die RL keine höheren Anforderungen zu, würde die nationale Vorschrift der Richtlinienanforderung widersprechen und wäre insoweit unwirksam.

      30

      Die unmittelbare Auslegung greift nur, soweit das UmwG die RL unmittelbar umsetzt. Aufgrund der eingangs geschilderten Gesetzgebungstechnik bei Abfassung des UmwG (vgl dazu auch unten Rn 48 ff) haben die RL jedoch darüber hinaus Ausstrahlungswirkung auf weite Teile des UmwG. Es fragt sich, ob auch insoweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser umwandlungsrechtlichen

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