Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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Aufgrund der Gesetzestechnik gelten die unmittelbar auf den RL beruhenden umwandlungsrechtlichen Vorschriften auch für die entspr anderen Umwandlungsfälle. Deshalb sind auch diese richtlinienkonform auszulegen. Dies beruht zwar nicht auf einer europarechtlichen Pflicht. Wäre eine ausschließlich auf nationalem Recht beruhende Auslegung gewollt, hätte dies der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen.
3. Gesetzgebungsverfahren
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Das Gesetzgebungsverfahren zum UmwG beruht auf einer Anregung des Rechtsausschusses des Bundestags aus dem Jahr 1980, der anlässlich der GmbH-Novelle 1980 anregte, Verschmelzung und Umw umfassend in einem Gesetz zu regeln. Aufgrund dieser Anregung erstellte das Bundesjustizministerium den „Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts“ v 3.8.1988, der bereits die Grundstruktur des heutigen UmwG enthielt (Beilage Nr 214a BAnz Nr 214 v 15.11.1988). Wegen der Wiedervereinigung verzögerten sich die Arbeiten am UmwG. Allerdings wurden unter Berücksichtigung der im Diskussionsentwurf enthaltenen Regelungen Bestimmungen über die Spaltung sowohl in das Landwirtschaftsanpassungsgesetz als auch in das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen aufgenommen (vgl Rn 23).
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Am 14.4.1992 wurde der „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts“ vorgelegt (Beilage Nr 112a BAnz Nr 112 v 20.6.1992), der – wie bereits der Diskussionsentwurf – in der Lit breit diskutiert wurde. Hierbei lag bes Gewicht auf arbeitsrechtlichen Belangen, insbes in Bezug auf die Unternehmensmitbestimmung.
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Das Gesetzgebungsverfahren als solches fand im Jahr 1994 statt. Es wurde eingeleitet durch die im Januar 1994 erfolgte Vorlage des RegE (BR-Drucks 75/94). In dem RegE wurden insbes die arbeitsrechtlichen Vorschriften des RefE ergänzt (zB Einf des § 5 Abs 1 Nr 9 und der entspr Regelungen für Spaltung und Formwechsel, in denen die voraussichtlichen Folgen der Umw für die Arbeitnehmer und ihre Vertreter dargestellt werden müssen). Am 16.6.1994 wurde der Gesetzentwurf im BTag verabschiedet. Nachdem der BR jedoch seine Zustimmung verweigert hatte, konnte erst im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss zu den str arbeits- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen erzielt werden (so wurde zB die Mitbestimmungsbeibehaltung nach § 325 aufgenommen, das Übergangsmandat des Betriebsrats nach § 321 wurde auf sechs Monate und die kündigungsrechtliche Stellung nach § 321 Abs 1 auf zwei Jahre verlängert), dem der BTag am 6.9.1994 und der BR am 23.9.1994 zustimmten. Das UmwG wurde am 28.10.1994 im BGBl verkündet und trat zum 1.1.1995 in Kraft (vgl im Einzelnen zum Gesetzgebungsverfahren bei Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Einf UmwG A Rn 9; Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 8 ff; Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 1 ff).
4. Gesetzesänderungen nach 1995
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Wesentliche Änderungen erfuhr das UmwG durch das Gesetz zur Änderung des UmwG, des PartGG und anderer Gesetze v 27.7.1998 (BGBl I 1998, 1878), durch das insbes die PartGes als umwandlungsfähiger Rechtsträger in das UmwG aufgenommen wurde. Das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz v 12.6.2003 (BGBl I 2003, 838) regelt einheitlich das Spruchverfahren. Die einzelgesetzlichen Regelungen, die im AktG, im UmwG und im FGG enthalten waren, sind entfallen. An entspr Stelle ist im UmwG nunmehr auf das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz verwiesen.
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Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UmwG v 19.4.2007 (BGBl I 2007, 542) wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU ermöglicht (§§ 122a–122l). Die Bestimmungen setzen den gesellschaftsrechtlichen Teil der RL 2005/56/EG v 26.10.2005 (Verschmelzungsrichtlinie) sowie die SEVIC-Entsch des EuGH v 13.12.2005 (DB 2005, 2804) um. Die Regelungen der §§ 122a ff erfassen nur grenzüberschreitende Verschmelzungen, nicht jedoch Spaltungen, Formwechsel oder Vermögensübertragungen. Zudem ist der Anwendungsbereich auf KapGes beschränkt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des UmwG sieht – neben verschiedenen anderen Änderungen – weiter eine wesentliche Erleichterung für die Verschmelzung und Spaltung vor. Ein übernehmender Rechtsträger in der Rechtsform der KapGes darf nunmehr von einer Anteilsgewährung absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers hierauf durch notariell beurkundete Erklärung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3 und 68 Abs 1 S 3).
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Durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) wurde das FGG durch das FamFG ersetzt und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend reformiert. Das UmwG ist vom FGG-Reformgesetz insoweit betroffen als mit den geänderten Vorschriften über Rechtsmittel im FamFG auch Änderungen der Rechtsmittel im UmwG einhergehen; angesprochen sind die §§ 10 und 26 UmwG.
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Das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG vom 11.7.2011 (BGBl I 2011, 1338) brachte insbesondere Neuerungen bei der Konzernverschmelzung, die nach § 125 S 1 auch für die Spaltung gelten.
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Nach dem neu in das UmwG aufgenommenen § 62 Abs 4 ist bei Verschmelzung einer 100 %igen Tochter-Kapitalgesellschaft auf ihre Mutter-AG ein Verschmelzungsbeschluss bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Wird ein Verlangen nach § 62 Abs 2 bei der Mutter-AG nicht gestellt, kann eine derartige Konzernverschmelzung ohne die Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen vorgenommen werden
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Neu geschaffen wurde der sog umwandlungsrechtliche Squeeze out (§ 62 Abs 5). Nach § 62 Abs 5 S 1 kann bei Verschmelzung einer AG auf eine andere AG die Hauptversammlung der übertragenden AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der übernehmenden AG mindestens 90 % des Grundkapitals gehören. Beim aktienrechtlichen Squeeze out liegt die Schwelle bei 95 %; der Schwellenwert ist beim umwandlungsrechtlichen Squeeze out somit nicht unerheblich abgesenkt.
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Weitere wesentliche Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG sind die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei Verschmelzung oder Spaltung für eine beteiligte AG, die Entbehrlichkeit einer Zwischenbilanz bei Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts gem § 37w WpHG, die Möglichkeit der Identität von Umwandlungs- und Sacheinlage- bzw Gründungsprüfer (§§ 69 Abs 1 S 4, 75 Abs 1 S 2) sowie die Unterrichtungspflicht des Vorstands einer an einer Verschmelzung beteiligten AG über wesentliche Änderungen des Vermögens der AG (§ 64 Abs 1 S 2).
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Weitere Änderungen des UmwG erfolgten durch das Euroeinführungsgesetz (BGBl I 1998, 559), das StückaktienG (BGBl I 1998, 590), das NaStraG (BGBl I 2001, 123), das SMG (BGBl I 2002, 42), das BetrVerfRefG (BGBl I 2001, 1852), das EHUG (BGBl I 2006, 2553), das MoMiG (BGBl I 2008, 2026) und das ARUG (BGBl I 2009, 2479).
1. Gesetzesaufbau
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Das UmwG definiert den Begriff der Umw nicht ausdrücklich. Es verwendet „Umw“ jedoch als Oberbegriff für die im UmwG geregelten