Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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Zulässig sind demnach etwaige Umw bzw Umstrukturierungen auf europarechtlicher Grundlage, jedenfalls solange die entsprechenden Regelungen nicht in das nationale UmwR integriert sind.
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Es sind außerdem und weiterhin die Umstrukturierungen, die auf anderen Wegen erfolgen, zulässig. Dies gilt auch für die Gestaltungen, die zu einem wirtschaftlich gleichen Ergebnis führen wie eine Umw nach dem UmwG. Im Einzelnen kann hier an folgende, im wirtschaftlichen Ergebnis mit einer Umw nach dem UmwG vergleichbare Umstrukturierungen gedacht werden:
– | Bei PersGes über An- oder Abwachsungen die Verschmelzung von PersGes oder der „Formwechsel“ von der PersGes in eine KapGes. Die Verschmelzung von PersGes kann dergestalt vorgenommen werden, dass die Gesellschaftsanteile an der einen (übertragenden) PersGes in die übernehmende PersGes gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eingebracht werden. Da die übertragende PersGes dadurch nur noch einen Gesellschafter hätte, was nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht möglich ist, geht das gesamte Vermögen der übertragenden PersGes auf die übernehmende PersGes im Wege der Anwachsung über (§ 738 BGB). Der Formwechsel von der PersGes in die KapGes kann dergestalt vollzogen werden, dass – im Falle der KapGes & Co. – sämtliche Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die Komplementär-KapGes eingebracht werden. Dadurch geht iE das gesamte Vermögen der PersGes auf die Komplementär-KapGes über; die PersGes erlischt. Mit der gleichen Regelungstechnik kann eine PersGes auf eine KapGes „verschmolzen“ werden, und zwar dadurch, dass ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die KapGes eingebracht werden. Die Personengesellschafter werden dadurch Gesellschafter der KapGes. Das Vermögen der PersGes geht im Wege der Anwachsung kraft Gesetzes auf die KapGes über; die PersGes erlischt. |
– | Ausgliederungen/Einbringungen in neu zu gründende oder bestehende Gesellschaften können auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorgenommenen werden. Diese Vorgehensweise entspricht der vor Inkrafttreten des UmwG gängigen (und einzig möglichen) Praxis für Ausgliederungen. Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht bei Einbringung der Vermögenswerte in eine neu gegründete Gesellschaft (im Wege der Sachgründung) der Ausgliederung zur Neugründung, bei Einbringung in eine bestehende Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung der Ausgliederung zur Aufnahme. Werden die Anteile an der „übernehmenden Gesellschaft“ anschließend an die Gesellschafter der ausgliedernden Gesellschaft übertragen, was im Wege des Verkaufs oder durch Ausschüttung als Sachdividende oder als Entnahme im Wege der Kapitalherabsetzung erfolgen kann, wird im wirtschaftlichen Ergebnis eine Abspaltung vorgenommen. |
– | Die Verschmelzung zweier Rechtsträger lässt sich außerhalb des UmwG auch dadurch erreichen, dass in einem ersten Schritt über einen formalen Auflösungsbeschluss der übertragende Rechtsträger aufgelöst wird. Im Zuge der Liquidation wird in einem zweiten Schritt das gesamte Vermögen des aufgelösten übertragenden Rechtsträgers an den übernehmenden Rechtsträger veräußert. |
– | Nach §§ 214 ff kann eine PersHandelsGes im Wege des Formwechsels lediglich die Rechtsform der KapGes oder der eG erlangen. Ein Bedürfnis für den Formwechsel auch in andere Rechtsformen sah der Gesetzgeber nicht als gegeben an (Ganske UmwR, S 236). Der Formwechsel einer PersHandelsGes in eine andere Rechtsform als die der KapGes oder der eG muss somit außerhalb des UmwG bewerkstelligt werden. Dies gilt insbes für die praktisch häufigen Fälle des Formwechsels von einer PersHandelsGes in eine andere PersHandelsGes, zB von der OHG in die GmbH & Co KG. Regelmäßig können solche Vorgänge unproblematisch außerhalb des UmwG vollzogen werden, im vorgenannten Bsp durch Neuaufnahme einer GmbH und durch Überwechseln der bisherigen Gesellschafter in die Rechtsstellung des Kommanditisten. |
– | Neben diese mit den Umw nach UmwG vergleichbaren Umstrukturierungsmöglichkeiten treten weitere Gestaltungsmöglichkeiten auf gesetzlicher Grundlage, die teilw bereits schon vor Inkrafttreten des UmwG bestanden. Hierzu zählen die Eingliederung nach aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 319–327 AktG), die Unternehmensverträge iSd § 291 ff AktG sowie der Squeeze-out (§§ 327a–327f AktG). Eine Zusammenführung von Unternehmen lässt sich darüber hinaus im Wege eines Asset-Deals bewerkstelligen, der allerdings nicht zum Erlöschen des veräußernden Unternehmens führt. Die betreffende Gesellschaft müsste, falls sie abgewickelt werden soll, nach allg Grundsätzen aufgelöst werden. |
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Für Umstrukturierungsmaßnahmen, die ein Unternehmen vornehmen möchte, stehen ihm damit die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG sowie die daneben (und außerhalb des UmwG) denkbaren Umstrukturierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Welcher Weg eingeschlagen wird, ist letztlich anhand einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. Hierfür ist neben der bei den jeweiligen Gestaltungen eintretenden Steuerfolgen (idR wird eine ertragsteuerliche Buchwertfortführung sowie eine möglichst niedrige Grunderwerbsteuerbelastung angestrebt werden) zu berücksichtigen, dass die Umw nach dem UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw partiellen Gesamtrechtsnachfolge vorgenommen werden können. Bei den Umstrukturierungen außerhalb des UmwG ist dies nicht in allen Fällen möglich. Insbes die vorstehend skizzierten Ausgliederungen sind nur im Wege der Einzelübertragung der auszugliedernden Aktiven und Passiven möglich. Bei den dargestellten Anwachsungsmodellen kommt hingegen Gesamtrechtsnachfolge zur Anwendung. Weiter sind die Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern in die Erwägungen einzubeziehen. Sie sind bei Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG wegen des dort vorgesehenen formalisierten Verfahrens idR am umfangsreichsten, sofern nicht auf ihre Einhaltung verzichtet wird. Tendenziell dürfte auch die Kostenbelastung wegen der erforderlichen notariellen Beurkundung der Verträge bzw Pläne nach dem UmwG sowie der vorzunehmenden Gesellschafterbeschlüsse tendenziell höher sein wie bei Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des UmwG.
Umwandlungsgesetz (UmwG)
vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. I 1995 S. 428; BGBl. III 4120-9-2),
zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2434)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen