Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Sechstes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder

       Siebentes Buch Übergangs- und Schlussvorschriften

      Umwandlungsgesetz › Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

      UmwandlungsgesetzErstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen › § 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

      (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3. durch Vermögensübertragung;
4.

      Kommentierung

      I.Normzweck1

      II.Umwandlungsarten und umwandlungsfähige Rechtsträger (Abs 1)2 – 11

       1.Gesetzliche Umwandlungsarten2 – 4

       2.Umwandlungsfähige Rechtsträger5 – 10

       a)Gesellschaften mit inländischem Gesellschaftsstatut5 – 8

       b)Maßgeblichkeit des Satzungssitzes9, 10

       3.Umwandlungsfähige Rechtsformen11

      III.Spezialgesetzliche Umwandlungen und Typenzwang12 – 14

       1.Durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehene Umwandlung12, 13

       2.Bedeutung des Typenzwangs14

      IV.Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht15

      Literatur:

      Behme Der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften nach Cartesio und VALE, NZG 2012, 936; Drygala/von Bressensdorf Die Gegenwart und Zukunft grenzüberschreitender Verschmelzungen und Spaltungen, NZG 2016, 1161; Franz/Laeger Die Mobilität deutscher Kapitalgesellschaften nach Umsetzung des MoMiG unter Einbeziehung des Referentenentwurfes zum internationalen Gesellschaftsrecht, BB 2008, 678; Marsch-Barner Zur grenzüberschreitenden Mobilität deutscher Kapitalgesellschaften, FS Haarmann, 2015, S. 115; Schneider Internationales Gesellschaftsrecht vor der Kodifizierung, BB 2008, 566.

      1

      In § 1 wird der Anwendungsbereich des UmwG bzw der für Umw im Rechtssinne anzuwendenden Vorschriften abschließend bestimmt. Die Festlegung des Anwendungsbereichs betrifft die Arten der Umwandlung (Abs 1), die Ermöglichung sonstiger Umw durch Bundes- oder Landesgesetz (Abs 2) sowie die Regelung von Abweichungen und Ergänzungen (Abs 3). § 1 ist die einzige Norm des Ersten Buchs des UmwG. Aus diesem systematischen Aufbau ergibt sich, dass § 1 für alle Umwandlungsarten des Abs 1 und auch für durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorzunehmende Umw gilt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des UmwG nur eröffnet ist, wenn die beteiligten Rechtsträger eine Umw gerade im Gesetzessinne vornehmen wollen, wenn also der Vorgang ausdrücklich als Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder Formwechsel (ggf in Ausprägung durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz nach Abs 2) bezeichnet wird. Es reicht für die Anwendung des UmwG dagegen nicht aus, wenn bestimmte Sachverhalte nur umwandlungsähnlichen Charakter haben (insbes die sog Anwachsung). Das schließt auf der anderen Seite nicht aus, dass bestimmte Wertungen und Anforderungen bzw Rechtsfolgen in umwandlungsgesetzlichen Tatbeständen und sonstigen Normen bei vergleichbaren Sachverhalten berücksichtigt werden können. Dies folgt daraus, dass zahlreiche Vorschriften des UmwG dem Minderheiten- und Gläubigerschutz verpflichtet sind,

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