Verteidigervergütung. Andreas Mertens
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Verteidigervergütung - Andreas Mertens страница 43
![Verteidigervergütung - Andreas Mertens Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171391.jpg)
Teil 3 Gesetzliche Gebühren
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Beispielsfälle
B. Gebührentatbestände in Strafsachen
D. Pflichtverteidigervergütung
E. Die Gebühren im Bußgeldverfahren
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle
A. Einleitung und Beispielsfälle
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › I. Beispielsfälle
I. Beispielsfälle
146
1. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet. |
2. | Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt. |
3. | Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
4. | RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
5. | Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt. |
6. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. |
7. | Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet. |
8. | RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. |
9. | RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen. |
10. | Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt. |
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
147
Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.
148