Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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welcher Bedingung • Grenzen – § 138 BGB – kein Ausnutzen einer besonderen Zwangslage – kein besonders krasses Missverhältnis – AGB – keine überraschende Klausel – keine unangemessene Benachteiligung – Angemessenheit – Einzelfallprüfung – keine grundsätzliche Beschränkung auf das Fünffache der gesetzlichen Vergütung • Vergütungsformen – angelehnt an gesetzliche Vergütung – Zeithonorar – Abrechnungstakt festlegen – genaue Dokumentation – Vergütungshöhe (evtl. differenziert) – Pauschalhonorar – Vergütungshöhe (nicht unangemessen hoch) – Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung – Kombinationen • Weitere Bestandteile – Auslagenregelung – Umsatzsteuer aufnehmen – Hinweise – vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung – Bei Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung! Auch nicht von der eigenen RS! – Mindestens ist die gesetzliche Vergütung geschuldet – Für weitere Verfahrensabschnitte bleiben weitere Vergütungsvereinbarungen vorbehalten – Regelungen von Fälligkeit und Vorschusszahlungen – Datum, Unterschrift als räumlicher Abschluss des Vertrages • Praktisches – Grundsätzlich möglichst früh abschließen – kein unzulässiger Druck – Preisfindung – Rechtsschutzversicherung prüfen (Schweigepflichtentbindungserklärung) – neue Vergütungsvereinbarung erforderlich nach Bestellung zum Pflichtverteidiger (Anrechnung und Freiwilligkeit beachten)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einleitung und Beispielsfälle

       B. Gebührentatbestände in Strafsachen

       C. Wahlverteidigervergütung

       D. Pflichtverteidigervergütung

       E. Die Gebühren im Bußgeldverfahren

       F. Auslagen

      Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle

      Teil 3 Gesetzliche GebührenA. Einleitung und Beispielsfälle › I. Beispielsfälle

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1. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet.
2. Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt.
3. Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
4. RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
5. Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt.
6. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
7. Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
8. RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
9. RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen.
10. Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt.

      Teil 3 Gesetzliche GebührenA. Einleitung und Beispielsfälle › II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

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      Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.

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