Verteidigervergütung. Andreas Mertens
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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.
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Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.
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Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches, wobei zunächst die verschiedenen Gebührentatbestände vorgestellt, anschließend die Gebührenberechnungen für den Wahl- sowie den Pflichtverteidiger erklärt und ferner die Gebühren im Bußgeldverfahren erläutert werden. Endlich wird auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen eingegangen werden.
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Im Rahmen dieser Einführung soll anhand der vorstehenden Beispiele zunächst ein grundlegender Überblick über die verschiedenen typischen Fallgestaltungen bei der Vergütung des Strafverteidigers gegeben werden.
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › III. Bearbeitung der Beispielsfälle
III. Bearbeitung der Beispielsfälle
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Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände finden sich in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (Strafsachen). Dabei trägt Abschnitt 1 dieses Teils den Titel „Gebühren des Verteidigers“. Zur Abrechnung der in Fall 1 genannten Konstellation sind die Unterabschnitte 1-3 heranzuziehen. Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Gebühren. So entsteht dem Rechsanwalt in Fall 1 eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Weiterhin entsteht für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zwingend (vgl. Nr. 4100 Anm. 1 VV: „neben“) eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV (Unterabschnitt 2). Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren sind dem Unterabschnitt 3 zu entnehmen. Neben die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV tritt schließlich die Terminsgebühr für den vom Verteidiger wahrgenommenen Hauptverhandlungstag beim Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV. Für weitere Hauptverhandlungstage entsteht jeweils eine neue Terminsgebühr. Für seine Tätigkeit in Fall 1 kann der Rechtsanwalt somit vier verschiedene Gebühren abrechnen. Dazu kommen noch die Auslagen (Teil 7).
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Jeder dieser Gebührentatbestände enthält eine Mindest- und eine Höchstgebühr. So beträgt der Gebührenrahmen der Grundgebühr 40,00 € bis 360 €. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gem. § 14 RVG, also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Als Richtwert kann dabei die Mittelgebühr, in diesem Fall mithin 200 €, herangezogen werden.
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In Fall 2 ist die Haftsituation des Mandanten zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag, sofern sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Der erhöhte Aufwand für den Rechtsanwalt soll dadurch entsprechend abgegolten werden. Anstatt der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nunmehr die Gebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV. Ebenso verhält es sich bei den weiteren Gebühren (Nrn. 4105, 4107, 4109 VV anstelle von Nrn. 4104, 4106, 4108 VV). Die Gebühr mit Zuschlag weist jeweils eine erhöhte Höchstgebühr aus, was Auswirkung auf die im Einzelfall gem. § 14 RVG konkret zu bestimmende Gebührenhöhe hat. Darüber hinaus entsteht in Fall 2 noch die Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin, natürlich ebenfalls mit Zuschlag, Nrn. 4103 Ziff. 3, 4104 VV.
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Unterabschnitt 3 enthält die Gebührentatbestände für das Rechtsmittelverfahren. So entstehen in Fall 3 neben den bereits genannten Gebühren zusätzlich die Verfahrens- und Terminsgebühren im Berufungsverfahren, Nrn. 4124, 4126 VV sowie zumindest die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren gem. Nr. 4130 VV. In Fall 4 hingegen erhält der Verteidiger mangels Tätigwerden natürlich keine Gebühren für die vorgegangenen Instanzen. Neben die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV tritt indes die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, da er sich zur Verteidigung im Revisionsverfahren erstmalig in den Rechtsfall einarbeiten musste. In Anbetracht der dortigen Gebührenrahmen wird besonders deutlich, dass eine kostendeckende Verteidigungstätigkeit im Revisionsverfahren nach gesetzlichen Gebühren selbst unter Heranziehung der Höchstgebühr nicht möglich ist.
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Die Gebühren im gerichtlichen Verfahren richten sich anhand der Ordnung des zuständigen Gerichts. So wird ein Verfahren vor dem Amtsgericht niedriger vergütet als ein Verfahren vor dem Schwurgericht. Für die Tätigkeit im Schwurgerichtsverfahren, Fall 5, ist die Verfahrensgebühr der Nr. 4118 VV (bei Inhaftierung Nr. 4119 VV) und die Terminsgebühr der Nr. 4120 VV (bei Inhaftierung Nr. 4121 VV) zu entnehmen.
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In Fall 6 entsteht zunächst nach den voranstehenden Grundsätzen die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV sowie die Gebühr im vorbereitenden Verfahren gem. Nr. 4104 VV. Da es aufgrund der Einstellung jedoch nicht zum gerichtlichen Verfahren kam, entstehen keine Gebühren aus dem Unterabschnitt 3. Dennoch soll der Verteidiger für seine Tätigkeit, die die Hauptverhandlung entbehrlich machte, vergütet werden. Einschlägig ist hier die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV. Wird das Verfahren erst nach Anklageerhebung eingestellt, so entsteht die Gebühr neben der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Wird das Verfahren hingegen erst in einer Hauptverhandlung eingestellt, so ist die Tätigkeit des Verteidigers durch die entsprechende Terminsgebühr abgegolten, ohne dass noch die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV anfiele.
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Die gesetzliche Vergütung des notwendigen Verteidigers erfolgt grundsätzlich anhand derselben Gebührentatbestände wie beim Wahlverteidiger. Allerdings weist das Vergütungsverzeichnis für den beigeordneten oder den bestellten Verteidiger Festgebühren auf, so dass die Gebührenhöhe nicht vom Einzelfall abhängig ist. Dass der Verteidiger in Fall 7 erst in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt wurde, spielt keine Rolle, da eine Erstreckung der Bestellung auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts stattfindet,