Verteidigervergütung. Andreas Mertens
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In den weiteren Unterabschnitten und Abschnitten des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses werden weitere Tätigkeiten des Verteidigers aufgeführt, denen bestimmte Gebührenrahmen zugeordnet werden. Beispielhaft sei auf den Abschnitt 2 über die Gebühren in der Strafvollstreckung hingewiesen. So erhält der Rechtsanwalt in Fall 8 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziff. 3 VV sowie im Falle eines wahrgenommenen Termins eine Terminsgebühr gem. Nr. 4202 VV. Die Grundgebühr der Nr. 4100 VV fällt hingegen nicht an, da sie in Abschnitt 1 geregelt und in Abschnitt 2 nicht aufgeführt ist.
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Die Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen ist in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigens geregelt. Die Gebührentatbestände sind jedoch weitgehend vergleichbar. In Fall 9 entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine Verfahrensgebühr, deren Höhe von der jeweiligen Geldbuße abhängig ist (Nrn. 5101 ff. VV) und für die Tätigkeit vor dem Amtsgericht eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr, die wiederum von der Geldbuße abhängt (Nrn. 5107 ff. VV). Ferner wird die Tätigkeit im Verfahren über die Rechtsbeschwerde durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV abgegolten. Und schließlich entsteht nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV.
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Zusätzlich zu den Gebühren können sowohl der Wahl- als auch der notwendige Verteidiger ihre Auslagen geltend machen. Neben den Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nrn. 7001 f. VV gilt dies für die Herstellung bestimmter Dokumente, insbesondere für die Anfertigung einer Kopie oder eines Ausdrucks der Ermittlungsakte, Nr. 7000 Ziff. 1a VV. Im Falle der Wahrnehmung eines auswärtigen Termins als Geschäftsreise, wie in Fall 10, kann der Verteidiger weiterhin seine Fahrtkosten geltend machen, Nrn. 7003 f. VV. Darüber hinaus erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das der Höhe nach von der Dauer der Geschäftsreise abhängig ist, Nr. 7005 VV. Endlich wird auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer erhoben, Nr. 7008 VV.
Anmerkungen
Sie stellen keine eigenständigen Gebührentatbestände dar, sondern dienen der Erläuterung der nachfolgenden Gebührentatbestände: OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.8.2009 – 9 W 263/09.
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