Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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      I.Anwendungsbereich1

      II.Möglichkeiten nach Absatz 12 – 11

       1.Weisungen3 – 6

       2.Auflagen7, 8

       3.Nachträgliche Anordnungen9

       4.Reaktionen auf Nichterfüllung10, 11

      III.Möglichkeiten nach Absatz 212 – 14

       1.Zusagen und Anerbieten13

       2.Reaktionen auf Nichterfüllung14

      IV.Prozessuale Fragen15, 16

      Literatur:

      Hoferer Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz, sich des Umgangs mit Betäubungsmitteln zu enthalten und zum Nachweis der Drogenfreiheit für eine bestimmte Zeit Urinproben abzugeben, NStZ 1997, 172–174; Kawamura-Reindl/Schneider Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen, 2015; Leber/Friedrich/Weigend Zur Ergänzung herkömmlicher Therapiemodelle – Urinkontrollen als Bewährungsauflage bei Drogendelinquenten, BewHi 1993, 186–189; Ostendorf Zukunft des Jugendstrafrechts, in: BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, S. 325–337; Thiesmeyer Jugendgerichtsgesetz und Strafrechtsreform, RdJB 1970, 33–40; Ulmschneider Durchführung, Erfolg und rechtliche Grenzen der Bewährungsauflage bei Jugendlichen, 1966; Vogt Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden, 1972.

      1

      Vgl. § 21 Rn. 1 und § 22 Rn. 1. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen gegenüber Soldaten der Bundeswehr sollen nach § 112a Nr. 3 die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigt werden. Zuvor soll der Richter den Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören (§ 112d).

      2

      Weisungen und Auflagen sowie die nach § 24 zwingend vorgeschriebene Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer sind flankierende Maßnahmen der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie dienen ausschließlich spezialpräventiven Zwecken i.S. der Legalbewährung. Obwohl in § 23 Abs. 2 die Genugtuung für das begangene Unrecht erwähnt wird, hat dieser Gesichtspunkt keine positive eigenständige oder gar vorrangige Bedeutung. Durch den Bezug zum verwirklichten Tatunrecht wird vielmehr negativ für Art und Umfang der Auflage eine Grenze gezogen. Verhältnismäßigkeit und Spezialprävention sind und bleiben die Bezugspunkte (Eisenberg § 23 Rn. 5b und Ostendorf § 23 Rn. 2). Wenn demgegenüber Brunner/Dölling § 23 Rn. 1 „einschneidende“ Weisungen und Auflagen verlangen, die „nicht wesentlich hinter dem Strafvollzug zurückbleiben“, wird diese Position dem eigenständigen Charakter der Strafaussetzung zur Bewährung in kriminologischer, kriminalpolitischer und daraus folgend auch strafrechtsdogmatischer Hinsicht nicht gerecht. Die flankierenden Maßnahmen verdeutlichen dem verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden, dass die Strafaussetzung kein Freispruch ist (Böhm/Feuerhelm S. 243) – ein Eindruck, der durch die Konsequenzen bei Nichterfüllung und durch die Möglichkeit des Widerrufs bestärkt wird. Begrenzt sind die Weisungen und Auflagen auf die Dauer der Bewährungszeit. Zeitlich darüber hinausgehende flankierende Maßnahmen sind nicht zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums können sie sich dagegen auf einen kürzeren Abschnitt beschränken oder wie z.B. bei einer finanziellen Schadenswiedergutmachung in einer einmaligen Handlung erschöpfen.

      3

      Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des jungen Menschen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. § 23 Abs. 1 verweist auf § 10 und damit auch auf die Möglichkeiten der Betreuungsweisung, des sozialen Trainingskurses und des Täter-Opfer-Ausgleichs. Bewährungsweisungen sollen, Auflagen können erteilt werden. Durch Soll- und Kann-Bestimmung verdeutlicht der Gesetzgeber das Abstufungsverhältnis. Im Regelfall werden Weisungen erteilt, wobei der Katalog des § 10 nur exemplarischen Charakter hat. Art und Umfang sind vom Richter konkret zu bestimmen. Eine Untersuchung zu der tatsächlichen Praxis im Landgerichtsbezirk Stuttgart in den Jahren 1954 bis 1960 hat ergeben, dass in fast jedem vierten Fall gegen dieses Bestimmtheitsprinzip verstoßen worden ist (Ulmschneider 1966, S. 233). Die allgemeine Weisung, allen Anordnungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, ist nicht hinreichend genug bestimmt und damit gesetzwidrig (Schaffstein/Beulke/Swoboda S. 193). Gleichwohl arbeitet die Praxis in fast jedem zweiten Fall mit einer solchen unzulässigen Weisung (Vogt 1972, S. 102), Hintergrund ist die schwierige, bis zum Rollenkonflikt führende Abstimmung zwischen richterlicher Anordnung und eigenständiger sozialarbeiterischer und sozialpädagogischer Kompetenz von Bewährungshelferinnen und -helfern. Aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs dürfen richterliche Aufgaben nicht auf die Bewährungshilfe übertragen werden, z.B. mit der Weisung, allen Weisungen der Bewährungshilfe nachzukommen. Die Weisung, zum Nachweis der Drogenfreiheit nach näherer Bestimmung durch den Bewährungshelfer Urinproben abzugeben, soll nach OLG Zweibrücken NStZ 1989, 578, LG Detmold StV 1999, 662 sowie LG Cottbus Beschl. v. 9.3.2009 – 24 jug Qs 4/09 (juris) zulässig sein, stellt aber zumindest einen problematischen Grenzfall dar (vgl. auch die Anm. von Stree JR 1990, 121, Ostendorf § 23 Rn. 3 und Hoferer NStZ 1997, 172, die die zum allgemeinen Strafrecht ergangenen einschlägigen Beschlüsse OLG Stuttgart Justiz 1987, 234

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