Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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§ 23 Rn. 7 plädieren in diesem Zusammenhang für einen rasch zu verhängenden Jugendarrest, damit der Widerruf der Strafaussetzung vermieden werden kann. Diese Auffassung wird der kriminalpolitischen Leitlinie des 1. JGGÄndG jedoch nur zum Teil gerecht. Auf der einen Seite sind zwar der Widerruf und der daraus resultierende Jugendstrafvollzug zu vermeiden, auf der anderen Seite gilt das aber ebenso für die freiheitsentziehende Sanktion des Ungehorsamsarrestes. Die gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten sind gerade auch als Alternative zum Jugendarrest zu nutzen. Zu positiven praktischen Erfahrungen der Arrestvermeidung vgl. § 16 Rn. 17.

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      Die Verhängung von Jugendarrest nach den §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3 wegen einer Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen ist keine Bestrafung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG, sondern eine spezifische Maßnahme der Bewährungsaufsicht. Ungehorsamsarrest auf Grund einer neuen Straftat steht deswegen einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen eben dieser Tat nicht entgegen (BVerfG NJW 1989, 2529). Diese Tatsache ist ein weiteres Argument für einen Verzicht auf ein „veraltetes Repressionsinstrument“ durch künftige Streichung des Ungehorsamsarrestes bei Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen (Ostendorf 1989, 329 f.). Für einen Arrest wegen schuldhafter Nichterfüllung einer Bewährungsauflage bleibt kein Raum, wenn diese selbst unzulässig ist wie z.B. die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse und damit den Staat zu zahlen (Umkehrschluss zu § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, OLG Zweibrücken StV 1991, 425 = NStZ 1992, 84 m. Anm. Ostendorf).

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      Wenn Weisungen oder Auflagen nach § 23 in Betracht kommen, ist der Jugendliche in geeigneten Fällen ausdrücklich zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. In der Praxis wird diese Vorschrift des § 57 Abs. 3 aber nicht immer hinreichend beachtet.

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      Der Richter sieht in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist. Während die Zusagen zukunftsorientiert sind, enthält das Anerbieten von angemessenen Leistungen als Genugtuung für das begangene Unrecht ein vergangenheitsbezogenes Element. Unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt wird eine Verbindung zwischen angebotener Leistung und Straftat hergestellt, durch die sich die spezialpräventive Zielsetzung der Bewährungsauflage aber nicht ändert. Zusagen und Anerbieten erfolgen in der Regel unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und dem Druck der Verurteilung. Sie haben deswegen nur zu einem ganz kleinen Teil Freiwilligkeitscharakter. Immerhin bietet § 23 Abs. 2 den Ansatzpunkt für eine „kooperative Sanktionierung“. Es geht darum, „den Angeklagten von seiner Objektrolle abzulösen und ihn als ein an der Sanktionierung beteiligtes Subjekt zu begreifen“ (Ostendorf 1989, 329). Die Chancen, die sich hier für einzelne Verurteilte ergeben, können umgekehrt andere überfordern. Für die Praxis geht es darum, gegenüber der Gefahr der Ungleichbehandlung sensibel zu werden und schichtenspezifische Benachteiligungen zu vermeiden. Widersprüche zur Verteidigungsstrategie lassen sich durch das nachträgliche Beschlussverfahren nach § 57 Abs. 1 (so Brunner/Dölling § 23 Rn. 8; Eisenberg § 23 Rn. 20, Thiesmeyer 1970, S. 33) oder durch ein Schuldinterlokut (Ostendorf § 23 Rn. 7) verhindern.

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      Erfüllt der Verurteilte seine Zusage nicht und kommt er seinem Anerbieten nicht nach, kann weder Ungehorsamsarrest verhängt noch die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Es können aber entsprechende richterliche Weisungen und Auflagen erteilt werden, die ihrerseits dann sanktionsbewehrt sind.

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      Die Entscheidung über Bewährungsweisungen und -auflagen ergeht durch Beschluss (§ 58 Abs. 1). Die Belehrung über Weisungen und Auflagen sowie über die Konsequenzen bei schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt nach § 60 bei der Aushändigung des Bewährungsplanes für den Verurteilten gem. § 70b in geeigneter Weise.

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      Gegen die Entscheidung über Weisungen oder Auflagen ist nach § 59 Abs. 2 Beschwerde zulässig.

      (1) 1Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

      1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

      Kommentierung

      I.Reichweite der Vorschriften

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