Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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      Die Unterstellungszeit beträgt nach § 24 Abs. 1 höchstens zwei Jahre, sie kann gem. § 24 Abs. 2 über dieses Höchstmaß hinaus verlängert werden, die Bewährungszeit aber nicht überschreiten. Im Normalfall sind also Betreuungs- und Bewährungszeit nicht mehr identisch. Ziel des neuen § 24 Abs. 2 ist es, Mehrbelastungen der Bewährungshilfe durch die erweiterten Aussetzungsmöglichkeiten in § 21 Abs. 2 zumindest teilweise auszugleichen. Praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die Betreuung in der Anfangsphase am nötigsten ist. Widerrufsentscheidungen ergehen fast immer innerhalb von zwei Jahren. Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus darauf hinweist, dass eine längere Betreuungszeit ohne kriminalprophylaktischen Wert sei (BT-Drucks. 11/5829, 20), dann hätte er konsequenterweise auch gleich die Bewährungszeit reduzieren und die Dauer der Bestellung eines Bewährungshelfers nicht von der Bewährungszeit lösen sollen (so schon die Kritik bei Ayass 1990, S. 119).

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      Die Unterstellungs- bzw. Betreuungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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      Negativfolgen der Abkoppelung der Betreuungs- von der Bewährungszeit lassen sich dadurch vermeiden, dass der Richter nachträglich die Bewährungszeit verkürzt. Betreuungs- und Bewährungszeit enden dann gleichzeitig und der Straferlass kann ausgesprochen werden. Der durch das 1. JGGÄndG neu geschaffene § 24 Abs. 2 ermöglicht sowohl die Aufhebung der Unterstellung als auch eine Abkürzung der Betreuungszeit, wenn z.B. auf Grund von Veränderungen im sozialen Umfeld eine weitere Bewährungshilfe nicht erforderlich erscheint. Eine Mindestbetreuungszeit ist nicht vorgesehen. Die Anregungen, die Unterstellung aufzuheben oder die Betreuungszeit abzukürzen, kommen vom Bewährungshelfer. Er kann dem Richter aber auch eine Verlängerung vorschlagen, wenn Probleme und soziale Benachteiligungen nicht hinreichend aufgearbeitet werden konnten (BT-Drucks. 11/5829, 21). Die Verlängerung hat noch während der laufenden Unterstellung zu erfolgen.

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      Sie kann ausnahmsweise über das Höchstmaß von zwei Jahren hinausgehen, jedoch gem. § 22 Abs. 2 S. 2 vier Jahre nicht überschreiten.

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      Spätestens mit dem Ende der (evtl. verlängerten) Bewährungszeit endet auch die Unterstellungs- bzw. Betreuungszeit. Nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Unterstellungszeit besteht gem. § 24 Abs. 2 ausnahmsweise die Möglichkeit, den Probanden erneut der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, wodurch das Höchstmaß von zwei Jahren überschritten werden kann. Diese bis zum Ende der Bewährungszeit bestehende Möglichkeit dient dazu, auf Veränderungen und u.U. auch neue Straftaten flexibel reagieren zu können, um härtere Konsequenzen wie den Widerruf der Strafaussetzung zu vermeiden (vgl. § 26 Abs. 2).

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      Die Aufgaben des Bewährungshelfers bestehen in der Aufsicht und Leitung des straffällig gewordenen jungen Menschen. Der Aufgabenbereich wird in § 24 Abs. 3 näher umschrieben. Hilfe, Betreuung und Förderung der Erziehung, wobei der Erziehungsbegriff in seiner limitierenden Funktion als spezialpräventive Orientierung zu verstehen ist, ist die eine Seite, die Überwachung der Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten die andere. Umschrieben ist damit ein Spannungsfeld zwischen Betreuung und Kontrolle, das zu einem Rollenkonflikt führen kann (Schipholt 1993, S. 470 plädiert für eine Belehrungspflicht gegenüber dem Probanden aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 2, 163a Abs. 4 StPO analog als Mittel der Konfliktbewältigung). Bewährungshilfe bedeutet strafrechtliche Sozialkontrolle. Als Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zählen die Bewährungshelfer(-innen) zu den sanften Kontrolleuren (Peters/Cremer-Schäfer 1975 und Winter/Winter 1974). Der Bewährungshelfer „begegnet seinem Klienten nicht nur als persönlicher Helfer und Berater, sondern immer zugleich auch als Repräsentant von Gesellschaft und Staat“, der „dem Einzelnen die gerade seiner Situation angemessene Hilfe der Gemeinschaft verschaffen“ soll, andererseits aber auch „die Belange der Allgemeinheit gebührend zu beachten“ hat (BVerfGE 33, 367, 382). Dieser Rollenkonflikt, den das Bundesverfassungsgericht recht anschaulich umschreibt, ist im Gesetz angelegt.

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      Dazu die von Pfeiffer 1984, S. 66 ff. thesenartige Zusammenfassung:

„Die vom Gesetz für die Strafaussetzung zur Bewährung vorgezeichnete Kombination von Repression und Sozialpädagogik behindert den Aufbau des Vertrauensverhältnisses zwischen Proband und Bewährungshelfer;
die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Bewährungshilfe und die zu hohe Fallzahl fördern den Typ des autoritären Bewährungshelfers, der seinen Probanden eher bevormundet und verwaltet als betreut;
der beschriebene Trend wird durch die dienstrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Bewährungshelfer weiter verstärkt;
die Bewährungshilfe klammert sich nach wie vor an die Rockschöße der „Mater Justitia“, statt endlich selbstständig zu werden und eine eigene Identität neben der Strafjustiz zu entwickeln;
die hohe Fallzahl legt den Bewährungshelfer auf die Rolle des sozialen Feuerwehrmannes fest, der sich jeweils mit den Probanden intensiver beschäftigt, die sich durch Problemverhalten deutlich bemerkbar gemacht haben;
die für die Bewährungshilfe typische, starre Verknüpfung von ausgesetzter Freiheitsstrafe und Sozialpädagogik sollte gelockert werden (in Richtung einer der Betreuungsweisung entsprechenden, weniger repressionsorientierten Maßnahme)“.

      Eine gegenwärtig immer noch viel zu selten genutzte Chance, den Rollenkonflikt wenigstens abzumildern, bietet die Nr. 55 der Probation Rules 2010 (abgedruckt in BeWi 3/2012). Danach ist die Beaufsichtigung nicht als eine Kontrollaufgabe zu verstehen, sondern beinhaltet auch die Beratung, Unterstützung und Motivierung von Straffälligen. Falls erforderlich wird sie mit anderen Interventionen und Ausbildungsmaßnahmen, Kompetenzentwicklung, Förderung der Beschäftigungsmaßnahmen, die von Bewährungshilfe oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden, kombiniert.

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      Konsequenz müsste für die Bewährungshilfe sein, sich vom strafrechtlichen Denken zu lösen, und wieder Sozialarbeit zu betreiben „nach bewährten Regeln ihrer höchsteigenen

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