Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer страница 27

Автор:
Жанр:
Издательство:
Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

70)“.

      Relevant werden somit die

2001 von Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum und 2020 von Höynck/Neubacher/Ernst/Zähringer zusammengestellten und erläuterten Dokumente der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union „Internationale Menschenrechtstandards und das Jugendkriminalrecht“ (Hrsg. Bundesministerium der Justiz, 2001 u.a. UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989),
Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug 1962–2003 (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2004,
Empfehlung des Europarates Rec. (2006) 2: Europäische Strafvollzugsgrundsätze (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2007,
Empfehlung des Ministerkommittees des Europarates Rec. (2006) 13 zur Anwendung von Untersuchungshaft,
Empfehlung des Europarats Rec. (2008) 11 vom 5.11.2008 für den Vollzug ambulanter und stationärer Sanktionen oder Maßnahmen: „European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions and Measures“ (ERJOSSM; hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2009.

      Anders als die Empfehlungen des Europarates hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Gesetzeskraft im Range einfachen Bundesrechts, nachdem der Bundestag mit Gesetz vom 7.8.1952 die MRK als völkerrechtlichen Vertrag in innerdeutsches Recht transformiert hat.

      5

      Wohl im Hinblick auf die Tatsache, dass es dem Gesetzgeber seit 1972 (BVerfGE 33, 1, 9: Notwendigkeit eines Gesetzes für Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen) nicht gelungen war, den Jugendstrafvollzug auf eine verfassungsgemäße Grundlage zu stellen, hat das Bundesverfassungsgericht selbst ein anspruchsvolles Anforderungsprofil für ein Jugendstrafvollzugsgesetz erstellt. So müssen „die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges . . . auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen … der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Praxiswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290, 334) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169, 201)“, einschließlich der Rückfallhäufigkeit.

      6

      Diese Verpflichtung wirke auch für die Zukunft, so dass der Gesetzgeber bei neuen Beobachtungsergebnissen zur Nachbesserung verpflichtet sei (vgl. BVerfGE 88, 203, 310). Was hier speziell für den Jugendstrafvollzug und die Strafvollzugspolitik gefordert wird, beansprucht auch generell Geltung für alle Bereiche des Umganges mit Kriminalität und Kriminalitätskontrolle von der Gesetzgebung über die Strafrechtsanwendung im Verfahren bis hin zu Reaktion und Sanktion einschließlich ihrer Folgewirkungen. Die Verbindung von Praxis und Theorie einerseits und von (Jugend-)Strafrecht und Kriminologie andererseits sind die Elemente einer (von mir) so genannten Doppelintegration als Voraussetzung einer rationalen evidenzbasierten (Jugend-)Kriminalpolitik mit Augenmaß und Besonnenheit.

      7

      Zur Wirklichkeit und Wirksamkeit des Jugendkriminalrechts liegen zwei durch die Ergebnisse der empirischen Sozialforschung gesicherte Erkenntnisse vor:

Einerseits die von Wolfgang Heinz erstellte Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2019 im Umfang von 2296 Seiten mit 158 Seiten Handlungsempfehlungen zu allen aktuellen kriminalpolitischen Fragen. Davon gibt es auch eine Kurzfassung: „Das jugendkriminalrechtliche Instrumentarium auf dem Prüfstand der empirischen Wirkungsforschung“, so ist die 336-seitige Zusammenfassung mit ausgewählten Schaubildern und Tabellen aus dem Hauptgutachten überschrieben.
Andererseits zu den bundesweiten Rückfalldaten ist auf die Ergebnisse von Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal hinzuweisen, zuletzt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 – 2013“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016.
Aktuell liegt eine von Jehle betreute Dissertation von Palmowski, „Sanktionierung und Rückfälligkeit von Heranwachsenden“, 2019 vor, die nach Analyse der Rückfälligkeit und empirischer Prüfung für die Beibehaltung der geltenden Heranwachsendenregelung in § 105 plädiert und damit zu einer aktuellen Diskussion beiträgt.

      Wie das Ziel erreicht werden kann, durch eine verbesserte Resozialisierung die Rückfallquote von (nicht nur Jugendlichen und Heranwachsenden) Straftätern zu verringern, versucht das Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz, HmbResOG 2019) zu verwirklichen.

      Welche Fragen 2020 gegenwärtig behandelt und vielleicht bis zum JGG-Jubiläum 2023 gelöst werden, zeigt die folgende Übersicht der ZJJ-Dokumentationen des Vorstandes, der Bundesarbeitsgemeinschaften und einzelnen Landesgruppen der DVJJ:

      ZJJ 1/2020, 83-93: Änderungen des JGG durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren.

      ZJJ 1/2020, 93-96: EU Richtlinie 2016/800 – Veränderungen für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren (Sprecherrat der BAG Jugendhilfe im Strafverfahren).

      ZJJ 1/2019, 71:Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren sowie zu den das Jugendstrafverfahren betreffenden Teile des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung.

      ZJJ 1/2019, 76: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe im Strafverfahren in der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Schmidt, A.).

      ZJJ 1/2019, 77: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Polizei der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Gloss/Roeder). ZJJ 2/2019, 180: Hinweise zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person im Strafverfahren sind.

      ZJJ 2/2019, 181: Unterbringung junger Menschen in der forensischen Psychiatrie. Positionspapier (DVJJ – Landesgruppe Bremen).

      ZJJ 2/2018, 170: Diskussionspapier zur aktuellen Debatte um die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“.

      ZJJ 3/2018, 257: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht.

      ZJJ 3/2018, 258: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht (DVJJ-Landesgruppe Bremen).

      ZJJ 4/2018, 348: Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Relevante Änderungen für die polizeiliche Sachbearbeitung im Jugendstrafrecht (Gloss/Wesely).

      ZJJ 3/2017, 207: Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( Sprecherrat der BAG JuHiS in der DVJJ).

      ZJJ

Скачать книгу