Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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(Hrsg.), Der Mythos der Monsterkids. Strafunmündige „Mehrfach- und Intensivtätern“, 1999; DJI Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz, 2000; Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität – Interdisziplinäre Perspektiven, 2018; Heinz Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminellrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg, 2019; Laubenthal/Nestler Geltungsbereich und Sanktionenkatalog des JGG, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), 2010, 475-482; Pfeiffer Gegen die Gewalt. Warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind. 2019; Pfeiffer/Baier Die Leistungskrise der männlichen Jugendlichen und jungen Männer. Sind auch in Deutschland wie in den USA die Computerspiele schuld? ZJJ/2020; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – Strafmündigkeit – Rechtliche Situation in der Europäischen Union, ZJJ 2019, 409-411.

I. Grundlagen

      1

      Das Jugendgerichtsgesetz enthält Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende, die das materielle Jugendstrafrecht, die Jugendgerichtsverfassung und das Verfahren vor den Jugendgerichten betreffen und bis hin zu Vollstreckung und Vollzug in Jugendsachen reichen. Das Kernstück bilden die Vorschriften über die Folgen von Straftaten der 14- bis unter 21-Jährigen. Mit Hilfe dieser Normen soll den Entstehungszusammenhängen von Jugendkriminalität Rechnung getragen und Reaktions- und Sanktionsformen angeboten werden, die die biologische, psychologische und soziologische Übergangssituation junger Menschen berücksichtigen. Wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften in § 1 Abs. 1 belegt, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Jugendkonfliktrecht. Gerade bei den Straftatvoraussetzungen ist die Verknüpfung mit dem allgemeinen Strafrecht besonders deutlich. Auf Grund zahlreicher Verflechtungen bedarf es klarstellender Vorschriften. § 1 begrenzt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach § 19 StGB schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (unwiderlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit von Kindern, MüKo-StGB-Streng § 19 Rn 3).

      2

      Die Strafmündigkeitsgrenze wurde bereits im ersten JGG vom 16. Februar 1923 auf 14 Jahre festgesetzt, nachdem sie zuvor gem. § 55 StGB a.F. bei 12 Jahren gelegen hatte. Nach dem RJGG vom 6.11.1943 konnten Kinder ab 12 Jahren bestraft werden, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“. Seit dem JGG vom 4.8.1953 gilt wieder die Altersgrenze von 14 Jahren. Zur rechtlichen Situation der Strafmündigkeit in der Europäischen Union ZJJ 2019, 409-411 (grundsätzlich 14 beziehungsweise 15 Jahre, ausnahmsweise 10-12 Jahre, in Belgien und Bulgarien erst mit Volljährigkeit); zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze Beinder, JR 2019, 554-563 mit dem Vorschlag, die Altersgrenze auf 16 Jahre anzuheben.

      3

      Allgemein zur Entwicklung eines eigenen Jugendstrafrechts:

      DVJJ-Dokumentation Geschichte der Jugendgerichtsbewegung (Sonderheft zum 25. Deutschen Jugendgerichtstag), DVJJ-J 2001; Fritsch Die jugendstrafrechtliche Reformbewegung (1871-1923), 1999; Hubert Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe, 2005; Oberwittler Von der Strafe zur Erziehung? Jugendkriminalpolitik in England und Deutschland (1850-1920), 2000; Schaffstein/Miehe (Hrsg.), Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1975; Simonsohn (Hrsg,), Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, 2. Aufl., 1969; Voß Jugend ohne Rechte – Die Entwicklung des Jugendstrafrechts, 1986; Wolff Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992; Wolff/Egelkamp/Mulot Das Jugendstrafrecht zwischen Nationalsozialismus und Demokratie, 1997; vgl. auch Dörner Erziehung durch Strafe. Die Geschichte des Jugendstrafvollzugs 1871-1945, 1991.

      Zum Jubiläum 75 Jahre Jugendgerichtsgesetz (1923-1998):

      DVJJ-J 1998, 3 ff. mit Beiträgen von Chr. Scholz, Peterich, Brehmer; DVJJ-J 1998, 162 ff.; Sonnen 75 Jahre JGG – Ein Gesetz für die Zukunft?; DVJJ-J 1998, 210 ff. mit Beiträgen von Pieplow und Fleck; DVJJ-J 1998, 328 ff.; Hübner/Kunath 75 Jahre JGG.

      100 Jahre Jugendgerichte – 100 Jahre Jugendgerichtshilfe 2008 vgl. Einleitung, Rn 1-5 der 6. Auflage. Eine Momentaufnahme zum 100-jährigen über die Sonderrolle von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern zwischen jugendstrafrechtlichem Programm und jugendrichterlicher Entscheidungspraxis präsentiert Jung GA 200B, 599-610.

       100 Jahre Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.:

      DVJJ (Hrsg), Herein-, Heraus-, Heran- – Junge Menschen wachsen lassen, Dokumentation des 30, Deitschen Jugendgerichtstages vom 14. bis 17.9.2017 in Berlin (2019) mit Beiträgen u.a. von Schumann, E. Die DVJJ und die NS -Zeit, 25-90. Sonnen Schwerpunktthemen vergangener Jugendgerichtstage, ihre aktuelle praktische Bedeutung und künftige kriminalpolitische Weiterentwicklung durch die DVJJ, 629-681 Pfeiffer Jugend 1917 – Jugend 20 17, 643-653. Ostendorf Jugendstrafrecht Ultima Ratio der Sozialkontrolle junger Menschen, 657-681.

      4

      In den neuen Bundesländern ist das JGG durch den Einigungsvertrag mit konkreten Maßgaben in Kraft getreten (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 – BGBl. 1990 II s. 885J 975). Zu den Maßgaben gehörte u.a. dass an die Stelle des Wortes „Verfehlung“ bzw. „Verfehlungen“ die Worte „rechtswidrige Tat“ bzw. „rechtswidrige Taten“ treten. Statt „Zuchtmittel“ heißt es „Verwarnung Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“. Diese Bestimmungen sind inzwischen nicht mehr anzuwenden (Art. 109 Nr. 1b und 1c Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8.12.2010 [BGBl I 1864, S. 1880]; vgl. Brunner/Dölling § 1 Rn 6c f.).

      Die praktisch bedeutsamste Änderung liegt in der Einbeziehung der Heranwachsenden. Das JGG wird rückwirkend angewendet, also auch auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Hier ist allerdings das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Prinzip der Meistbegünstigung zu berücksichtigen. Wurde ein zur Tatzeit 18- aber noch nicht 21-Jähriger nach dem Strafrecht der DDR, das für diese Altersgruppe nur die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vorsah, zu Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, so ist auf seine Revision hin, wenn der Schuldspruch Bestand hat, aber die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt, außer dem Strafausspruch auch der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufzuheben, um dem neu erkennenden Tatgericht eine JGG-gemäße Entscheidung zu ermöglichen (BGH DtZ 1991, 148 = JA 1991 2006).

      5

      In neun Bereichen sind Änderungen des Jugendstrafrechts durch das seit 1. Dezember 1990 geltende 1. JGG-ÄndG erfolgt: Ausbau der informellen Erledigungsmöglichkeiten (Diversion), neue ambulante Maßnahmen wie Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich (soziale Gruppenarbeit und Betreuungshilfe sind gleichzeitig nach den seit 1.1.1991 geltenden §§ 29 und 30 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe mit Angebotscharakter), Beschränkung des Freizeitarrestes, Streichung der unbestimmten Jugendstrafe, geringe

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