Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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im Jugendkriminalrecht. Positionspapier der DVJJ.

      ZJJ 2/2016, 193: Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

      ZJJ 2/2016, 190: Entspezialisierungstendenzen in den Berufsgruppen, die mit Jugendstrafrecht befasst sind: Eine Gefahr für die Qualität von Jugendstrafverfahren! Positionspapier der DVJJ.

      ZJJ 4/2016, 419: Thema Arbeitsleistungen. Diskussionspapier der DVJJ.

      ZJJ 2/2015, 218: Resolution: Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder.

      ZJJ 4/2015, 442: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Verdächtige oder beschuldigte Kinder. Synopse der Richtlinien-Vorschläge.

      ZJJ 1/2014, 29: Positionspapier der DVJJ zu so genannten Fallkonferenzen.

      Nicht so häufig wie die Richtlinie (EU) 2016/800 ist das Dauerthema des Verhältnisses von Jugendhilfe und Justiz dokumentiert (Wiesner (Jugend)hilfe zwischen Fürsorge und Strafe, 2019, 613-626; Trenczek/Goldberg Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz, 2016; Nixdorf Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/800, NK 2018, 355-367: „ein massiver Pradigmenwechsel für die JGH“). Nicht Gegenstand des Überblicks, aber in der ZJJ immer wieder behandelt, ist das Problem der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zum Erziehungsgedanken (BGH-NStZ 2018, 728 mit Anmerkung Eisenberg=JR 2019, 38 mit Anmerkung Kölbel; Beulke Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – Notanker oder Achillesferse?, NK 2019, 249-281 sowie als zentrales Problem in den Lehrbüchern von Laubenthal/Baier/Nestler 2015, Meier/Bannenberg/Höffler 2019, zuvor Meier/Rössner/Schöch; Streng 2020; Ostendorf/Drenkhahn 2017; Schaffstein/Beulke/Swoboda 2015).

      Dass es schwierig ist, kriminologischen Sachverstand über Anhörungen in die praktische Jugendkriminalpolitik einzubringen, belegen die Fachbeiträge von Boers, Bliesener und Neubacher zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität in Nordrhein-Westfalen“, ZJJ 2020, 4-16.

      Im Interesse einer wissensbasierten Jugendkriminalpolitik sollte folgende Testfrage gestellt werden:

      Was wissen wir und was könnten/sollten wir wissen? – Was können wir und was könnten/sollten wir können?

      Ein praktisches, wissenschaftliches und politisches Engagement in „Verantwortung für Jugend“ lohnt sich, wie Christian Pfeiffer „Gegen die Gewalt, warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind“, 2019 (mit einem Auszug in ZJJ 2020, 79-82) und Bernd Maelicke „Das Knast-Dilemma. Wegsperren oder Resozialisieren?“, 2015 mit Hilfe ihrer eigenen beruflichen Erfahrungen beweisen – eine nicht nur zu Corona-Zeiten lesenswerte Fachlektüre.

      Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Erster Teil Anwendungsbereich

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

       § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

      (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

      (3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

      Kommentierung

      I.Grundlagen1 – 18

       1.Systematische Einordnung und Ziel1

       2.Geschichtliche Entwicklung2, 3

       3.Geltung in den neuen Bundesländern bis 20104

       4.Reform5 – 9

       5.Praktische Bedeutung10 – 18

      II.Persönlicher Anwendungsbereich19 – 26

       1.Kinder20 – 24

       2.Zweifel am genauen Alter von Jugendlichen und Heranwachsenden25

       3.Rechtsfolgen einer falschen Einordnung26

      III.Sachlicher Anwendungsbereich27 – 30

       1.Verfehlung27, 28

       2.Geltung29, 30

      Literatur:

      Beinder Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze, JR 2019, 554-563; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen? Jenaer Symposium 2009; BT-Drucks. 16/13142 vom 26.5.2009: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS

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