Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Entwicklungen der Jugendkriminalität, ihren Entstehungszusammenhängen, den Reaktionsmöglichkeiten und speziell zu Längsschnittuntersuchungen:

      Baier/Kliem Entwicklungstrends der Jugendgewalt in Deutschland, ZJJ 2019, 104-113; Boers Delinquenz im Altersverlauf, MschrKrim 2019, 3-42; Boers/Reinecke u.a. Jugendkriminalität – Alltagsverlauf und Erklärungszusammenhänge, Neue KrimPol (NK) 2010, 58-66; Boers Die Kriminologische Verlaufsforschung, in: Schneider, H.-J. (Hrsg.): Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd. 2, 577-616; Boers Kontinuität und Abbruch persistenter Delinquenzverläufe, in: BMJ 2009, 101-133 = DVJJ (Hrsg.) Fördern, Fordern, Fallenlassen, 2008, 340-376; Heinz Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zum Jugendkriminalrecht, 2019; Pfeiffer/Baier/Kliem zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkt: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer, 2018; 2. PSB 2006, 354-407 (Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer), 408-439 (Zuwanderer als Täter und Opfer); Sampson/Laub Life-Course Desisters?, Criminology 2003, 555-592; Schumann, K. Jugenddelinquenz im Lebensverlauf, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg,) 2010, 243-257; Stelly/Thomas Kriminalität im Lebenslauf, 2005; Weitekamp/Kerner/Stelly/Thomas Desistance from Crime: Life History, Turning Points and Implications for Theory Construction in Criminology, in: Karstedt/Bussmann (Eds.), Social Dynamics of Crime and Control. New Theories for a World in Transition 2000, 207-227.

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      Bei den Verurteiltenzahlen ergibt sich folgendes Bild:

      Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3: Strafverfolgung, 2017, 16.

Jahr Verurteilte Jugendliche Heranwachsende
2003 736 297 52 905 75 468
2005 780 659 57 687 77 229
2008 734 669 54 771 70 127
2012 773 901 44 984 69 809
2017 716 044 28 479 50 434

      17

      Der Anteil von Jugendlichen und Heranwachsenden unter den Abgeurteilten 2017 von 14 % und unter den Verurteilten von 11 scheint für eine geringer werdende Bedeutung der Jugendgerichtsbarkeit zu sprechen (Anteil 1985 = 21,3 %). Doch muss neben der demographischen Entwicklung (DVJJ (Hrsg.), Und wenn es künftig weniger werden – die Herausforderung der geburtenschwachen Jahrgänge, 1987), der zunehmend höhere Anteil informeller Erledigungen berücksichtigt werden. So betrug der Anteil der nach den §§ 45, 47 im Jahre 2017 informell sanktionierten Jugendlichen und Heranwachsenden schon 77,5 % ( je nach Bundesland zwischen 65-89 %), Boers/Scherff, ZJJ 2020, 7.

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      Verurteiltenziffer (Deutsche Verurteilte je 100 000 Einw. der gleichen Personengruppe; früheres Bundesgebiet)

      Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3: Strafverfolgung, 2017, 17.

Jahr insgesamt Jugendliche Heranwachsende Erwachsene
1995 1 070 1 167 2 581 1 010
2005 1 125 1 662 3 120 1 012
2008 1 069 1 619 2 700 966
2015 823 859 1 837 784
2017 754 774 1 570 772

      Die Verurteiltenziffer ist also bei den Jugendlichen 2017 um 9,9 % und bei den Heranwachsenden um 14,5 % gegenüber 2015 gesunken, während sie bei den Erwachsenen um 1,5 % zurückgegangen ist.

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      § 1 begrenzt den Anwendungsbereich des JGG auf Jugendliche und Heranwachsende und damit auf die Altersgruppe der 14-, aber noch nicht 21-Jährigen (Ausnahmen bis zum 24. Lebensjahr im Jugendstrafvollzug). Das Jugendstrafrecht gilt auch für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Bundeswehr, doch sind die Sondervorschriften der §§ 112a-112e zu beachten. Maßgebend ist das Alter zur Zeit der Tat, das ist der Zeitpunkt der Handlung bzw. Unterlassung, nicht des Taterfolges, der Strafverfolgung oder der Aburteilung. (Strafverfahren 2020 vor dem Landgericht Hamburg gegen den 93-jährigen Angeklagten, der als 17-jähriger 55 – Wachmann im KZ Stutthof war).

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      Kinder sind nach § 19 StGB schuldunfähig, woraus sich materiell-rechtliche und prozessuale Konsequenzen ergeben:

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      Auch bei Dauerdelikten und natürlicher oder rechtlicher Handlungseinheit darf der Zeitraum vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Unter dem Aspekt des Gebotenseins ist Notwehr gegenüber Angriffen von Kindern regelmäßig ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Schuldunfähigkeit nicht erkennbar und dieser Irrtum unvermeidbar war (SK-Rudolphi/Rogall § 199 Rn. 7, 8). Ein Kind kann Vortäter einer Hehlerei sein (BGHSt 1, 47), freilich nicht in der Beschuldigten-, sondern nur in der Zeugenrolle. Die Beteiligung von Kindern kann für den schuldfähigen Täter den Qualifikationssrund gemeinschaftlich z.B. der §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. zugunsten eines Kindes ist eine Begünstigung nach § 257 StGB möglich, dagegen eine Strafvereitelung nach

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