Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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in § 31 Rn. 8 und in § 41 Rn. 3).

      Kommentierung

      I.Ziel und Anwendungsbereich1, 2

      II.Vorrangige Sondervorschriften des JGG3 – 18

       1.Straftatvoraussetzungen3 – 11

       2.Rechtsfolgen der Tat12, 13

       3.Strafverfahren14

       4.Allgemeine Grundsätze15 – 18

      III.Allgemeine Vorschriften19 – 21

       1.Strafrechtsvorschriften19

       2.Ordnungswidrigkeiten20

       3.Verwaltungsvorschriften21

      Literatur:

      Cornel Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht – historische Entwicklungen, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), 2018, 533-558; Cornel zum Begriff der Resozialisierung, in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), 4. Aufl. 2018, 31-62; DVJJ (Hrsg.), Herein-, Heraus-, Heran – junge Menschen wachsen lassen, 30. Deutscher Jugendgerichtstag 2017 in Berlin, 2019; DVJJ (Hrsg.), Verantwortung für Jugend – Perspektiven und Qualitätssicherung in der Jugendkriminalrechtspflege, 26. Deutscher Jugendgerichtstag 2004 in Leipzig, 2006; DVJJ (Hrsg.), Fördern, Fordern, Fallenlassen, 27. Deutscher Jugendgerichtstag 2007 in Freiburg, 2009; DVJJ (Hrsg.), Achtung für Jugend – Praxis und Perspektiven des Jugendkriminalrechts, 28. Deutscher Jugendgerichtstag 2010 in Münster, 2011; DVJJ (Hrsg.), Jugend ohne Rettungsschirm. Herausforderungen annehmen, 29. Deutscher Jugendgerichtstag 2013 in Nürnberg, 2015; Eisenberg Probleme des Jugendstraf- und Jugendstrafverfahrensrechts, NJW 2010, 1507; Goerdeler Das Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts, ZJJ 2008, 137–147; Heinz, W. Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg (Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz), 2019; Heinz, W. Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 bis 2008, 2010; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 ibs 2013 und 2004 bis 2013, BMJV 2016; Jehle/Heinz/Sutterer Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine kommentierte Rückfallstatistik, BMJ 2003; Jehle /Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 bis 2010, BMJ 2013; Knauer Europäische Menschenrechtskonvention, ZJJ 2019, 39-49 Lösel/Bender/Jehle (Hrsg.), Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik – Entwicklungs- und Evaluationsforschung, 2007; Meier What works? Die Ergebnisse der neueren Sanktionsforschung aus kriminologischer Sicht, JZ 2010, 112–120; Rössner u.a. Düsseldorfer Gutachten: Empirisch gesicherte Kenntnisse über kriminalpräventive Wirkungen, 2002; Schruth Rechtliche Grenzen strafender Pädagogik im staatlichen Auftrag, ZKJ 2010, 181–188; Sherman, L. et al. Preventing Crime: What works, what doesn‘t, what‘s promising, 1997; Sherman, L. et al. Evidence-Based Crime Prevention, 2002; Sonnen Jugendkriminalpolitik zwischen Glauben und Wissen, StV 2005, 94–99; Sonnen/Guder/Reiners-Kröncke Kriminologie für Soziale Arbeit und Jugendstrafrechtspflege, 2007; Streng Ansätze zur Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen, ZIS 2010, 227–235; Walsh Der Umgang mit jungen „Intensivtätern“. Ein Review zu kriminalpräventiven Projekten in Deutschland unter Wirksamkeitsgesichtspunkten, ZJJ 2017, 28-46; Walter, M. Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989; Winkler Erziehung sinnlos? – Zum sozialpädagogischen Umgang mit jungen Mehrfachauffälligen, in: BMJ (Hrsg.) 2009, S. 135–151.

      1

      § 2 Abs. 1 enthält erstmals in der Geschichte des JGG eine ausdrückliche Zielbestimmung. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, erneuten Straftaten entgegenzuwirken, also Rückfallkriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden zu vermeiden. Die Formulierung „vor allem“ lässt Raum für weitere Reaktionsüberlegungen wie Normverdeutlichung (vgl. § 13) und Schuldausgleich (vgl. § 17 Abs. 2, 2. Var.). Ausgeschlossen bleiben Aspekte der negativen Generalprävention, der Abschreckung anderer (BT-Drucks. 16/6293, 10), wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dass erneuten Straftaten eines und nicht von Jugendlichen und Heranwachsenden entgegengewirkt werden soll. Unzulässig ist die eigenständige Verfolgung generalpräventiver Zwecke, auch wenn etwa normverdeutlichende Nebeneffekte nicht auszuschließen sind (Streng § 1 Rn. 15-23).

      Der Weg zur Zielerreichung ist „vorrangig“ der Erziehungsgedanke. „Vorrangig“ weist darauf hin, dass sich nicht hinter jeder Straftat eines jungen Menschen ein Erziehungsdefizit verbirgt. Nicht immer ist ein erzieherischer Bedarf gegeben. Die Frage, ob durch die ausdrückliche Zielbestimmung der Legalbewährung die Kritik „am diffusen Inhalt des Erziehungsprinzips“ ausgeräumt ist, hat die Bundesregierung dahingehend beantwortet, dass das Ziel eines künftigen Lebens ohne Straftaten dem Maß und der Gestaltung der erzieherischen Einwirkung „klare Konturen“ gibt und zugleich Grenzen setzt (BT-Drucks. 16/13142, 6, 7). In der Tat bedarf es an dieser Stelle keiner Stellungnahme dazu, ob der Erziehungsgedanke pädagogisch, psychologisch, soziologisch oder juristisch zu verstehen ist (Erziehung „durch“, „statt“ oder „als“ oder „nach“ Strafe). Erziehung meint positive Individual-(Spezial-)Prävention, setzt auf soziale Integration und orientiert sich an § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit),

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