Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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      Nach Auskunft des medizinischen Sachverständigen kam als Todesursache sowohl eine „spurenarme Tötung“, ein Erstickungstod zusammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zusammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden, den Angeklagten belastenden Alternativen, hat der Sachverständige als „möglich“ und „denkbar“ bezeichnet. Demgegenüber hat er es als „nicht nahe liegend“ bezeichnet, dass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr tödlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Geschädigten eine weit höhere als die tatsächlich festgestellte BAK nötig gewesen sei, um tödlich zu wirken. Es sei jedoch gleichwohl „nicht auszuschließen“, dass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamenteneinfluss eine Atemstörung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt habe. Diesen Ausführungen folgend ist das LG allein mit dem Hinweis darauf, es könne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kopfes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fernliegenden Möglichkeit ausgegangen.

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      Der BGH hat beanstandet, dass das Gericht mit der Entscheidung für die unverfänglichste Sachverhaltsvariante den Grundsatz „in dubio pro reo“ rechtsfehlerhaft angewendet habe.

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › III. Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › IV. Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › V. Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › VI. Todesverursachung durch Unterlassen

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH Urt. v. 30.08.2000 –2 StR 204/00, NStZ 2001, 29; grundlegend Urt. v. 30.03.1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195 = NStZ 1993, 386 = StV 1993, 470.

       [2]

      BGH Urt. v. 06.11.2002 – 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 = NStZ 2003, 141 mwN.

       [3]

      BGH Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29.

       [4]

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