Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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§ 316a Abs. 3 StGB Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB

      206

      207

      Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.

      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

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      209

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      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

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      Beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen wird gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf nur eine lebenslange Strafe als Gesamtstrafe erkannt. Das Gleiche gilt, wenn „Lebenslang“ als Einzelstrafe neben einer gesamtstrafenfähigen Zeitstrafe verwirkt ist.

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