Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern
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Hinzu gekommen sind noch die Tatbestände des Nachstellens mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB), des Freisetzens von Giften mit Todesfolge (§ 330a Abs. 2 StGB) und des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG)[10].
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Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.
Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH
III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH
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Am 21.06.1977 hatte das BVerfG[11] auf einen Vorlagebeschluss des LG Verden über die Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord zu entscheiden. Zu prüfen war, ob die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für jeden Fall der „heimtückischen Tötung“ und der „Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat“ mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren sei. Das damalige Ergebnis: Die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibe, in Härtefällen auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden müsse, könne zum Beispiel durch eine restriktive Interpretation der betreffenden Mordmerkmale sichergestellt werden. Welchen Weg man rechtlich beschreite, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, bleibe der Entscheidung des BGH überlassen.
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Mit Beschluss vom 19.05.1981 hat sich der Große Senat für Strafsachen des BGH[12] hinsichtlich exzeptioneller Konstellationen in Heimtückefällen für die sog. Rechtsfolgenlösung entschieden. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern, tritt auf der Rechtsfolgenseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zu der Frage, in welchen Fällen solche außergewöhnlichen Umstände anzunehmen sind, hat der Große Senat für Strafsachen des BGH ausgeführt: „Eine abschließende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus ‚gerechtem Zorn‘ aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.“
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Diesem Grundgedanken folgend, hat der BGH in der Folgezeit mehrfach solche Strafrahmenverschiebungen im Heimtücke-Bereich bestätigt, sofern die Tat den Stempel des Außergewöhnlichen trug[13], so etwa beim Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom Ehemann schwer misshandelt worden war und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand[14] sowie beim Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser[15].
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Hingegen hat der BGH bei einem Habgiermord eine Strafrahmenverschiebung abgelehnt[16]. Ob bei dem täterbezogenen Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ überhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommen kann, hat der BGH im Fall eines NS-Täters offen gelassen, bei dem sich die „Außergewöhnlichkeit“ des Sachverhalts aus der Zeitspanne von 60 Jahren ergeben hat, die zwischen den Mordtaten und deren Aburteilung verstrichen war. Jedenfalls für NS-Morde hat der BGH eine Absenkung des Strafrahmens ausgeschlossen[17].
Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › IV. Urteil und Vollstreckungsdauer
1. Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen
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Beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen wird gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf nur eine lebenslange Strafe als Gesamtstrafe erkannt. Das Gleiche gilt, wenn „Lebenslang“ als Einzelstrafe neben einer gesamtstrafenfähigen Zeitstrafe verwirkt ist.
2. LL und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen rechtfertigen es in aller Regel nicht, von der Verhängung einer lebenslangen zugunsten einer zeitigen Freiheitsstrafe abzusehen[18].
3. Besondere Schuldschwere, § 57a StGB
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Die Bestimmung des § 57a StGB ist eine Eigentümlichkeit des Kapitalstrafrechts. Sie ist im Zuge des 20. StrÄndG[19] am 01.05.1982 in Kraft getreten[20]. Sie ermöglicht – bei günstiger Sozialprognose und Einwilligung des Verurteilten – die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach einer Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Der Gesetzgeber hat zwar im Grundsatz an der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten, hat zugleich aber eine Regelung geschaffen, mit der ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Taten festgelegt wird. Eine nach 15 Jahren eingreifende „Entlassungsautomatik“ selbst bei günstiger Kriminalprognose sollte dadurch vermieden werden[21]. Mit einer Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern war sogar die Anhebung der Mindestvollstreckungszeit bei der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 20 Jahre angestrebt. Sie ist im Plenum gescheitert[22]. Gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
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Die Strafaussetzung ist zu versagen, wenn (und solange) die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, wenn auch nicht zeitlebens. Ist die durch die besondere Schwere der Schuld bedingte Zeit verbüßt, kommt die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Bei der Entscheidung sind die in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB angeführten Umstände zu berücksichtigen (§