Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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Feinheiten und der Spruchpraxis des BGH auf dem Mord- und Totschlagssektor bewahrt den Anwalt und seinen Schützling vor verhängnisvollen Fehleinschätzungen. Die Sanktionsrahmen sind im Bereich der Tötungsdelinquenz ebenso riesig wie die Spielräume, die ein vernünftig durchdachtes Einlassungsverhalten zu eröffnen vermag. Unprofessionelle Beratung in Verkennung der Rechtslage, die einem kleinen Einbrecher schlimmstenfalls die Chance auf eine Bewährungsstrafe verbaut, kostet den Tatverdächtigen im Kapitalstrafverfahren, wenn alles schief läuft, Jahrzehnte seines Lebens.

      Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A. Lebenslange Freiheitsstrafe

      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › I. Rechtstatsachen

      201

      202

      203

      

      204

      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

      205

      Die Liste der Tötungsdelikte, für die das Strafgesetz – ohne §§ 6-8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – im Höchstmaß lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, ist mittlerweile beachtlich lang:

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Mord § 211 StGB
Totschlag im besonders schweren Fall § 212 Abs. 2 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB
Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge § 179 Abs. 6 i.V.m. § 176b StGB
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge § 239a Abs. 3 StGB
Geiselnahme mit Todesfolge § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
Raub mit Todesfolge § 251 StGB
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge § 252 i.V.m. § 251 StGB
Räuberische Erpressung mit Todesfolge § 255 i.V.m. § 251 StGB
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge § 307 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge § 308 Abs. 1 und 3 StGB
Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen mit Todesfolge § 309 Abs. 2 und 4 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge § 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge