Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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      Die dogmatischen Schwierigkeiten beginnen, sobald an einem Tötungsdelikt mehrere Tatbeteiligte mitwirken, von denen nicht alle ein und dasselbe oder überhaupt ein Mordmerkmal verwirklichen.

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      Zu teilweise grundverschiedenen Ergebnissen führt der Meinungsstreit hingegen bei den übrigen Beteiligungsformen. Hauptfrage: Ist (etwa mit Blick auf § 28 StGB) der Mordtatbestand auch für den Gehilfen oder Anstifter zugrunde zu legen, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, und was gilt im umgekehrten Fall, wenn sich Mordmerkmale möglicherweise nur beim Gehilfen oder Anstifter vorfinden?

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Mordmerkmal täter-/personenbezogen tatbezogen
Begehungsweise Heimtücke hM; BGH Urt. v. 24.11.2005 – 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288
Grausamkeit hM; BGHSt 23, 123; 24, 106,
Gemeingefährliche Mittel hM; BGH Urt. 13.05.1971– 3 StR 337/68, juris
besonderes Tatmotiv Niedriger Beweggrund hM; BGH Urt. v. 10.06.09 – 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627*
Habgier hM; BGH Urt. v. 16.07.2003 – 2 StR 68/03, StV 2004, 355
Mordlust hM
Motiv der Triebbefriedigung hM
Absicht des Täters Verdeckung und Straftatermöglichung hM; BGH NStZ-RR 2002, 139; BGHSt 23, 36
* Ausnahmefälle BGH Urt. v. 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 [131] mwN. = NStZ 2002, 84

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Täter Teilnehmer
verwirklicht Wissensstand des Teilnehmers Teilnehmer erfüllt kein eigenes Mordmerkmal Teilnehmer erfüllt aber eigenes Mordmerkmal
tatbezogenes Mordmerkmal personenbezogenes Mordmerkmal
§ 211 StGB Lit. Rspr. Lit. Rspr. Lit.

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