Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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       e)Zeitschranke des § 257 StPO

       f)Möglichkeit des themenbezogenen Präventivwiderspruchs

       g)Zur Anwendbarkeit des Zweifelssatzes

       h)Revisionsvorbringen

       3.Verspätete Belehrung des Beschuldigten

       a)Qualifizierte Belehrung

       b)Nachholen der Belehrung in „unqualifizierter“ Form

       4.Belehrung eines Verhandlungsunfähigen

       5.Unterbliebene Beschuldigtenbelehrung zum Anwaltskonsultationsrecht

       6.Verwehrung der Verteidigerkonsultation

       a)Verschweigen eines bereitstehenden Verteidigers

       b)Unterlaufen des geäußerten Konsultationswunsches

       aa)Verheimlichen eines telefonischen Verteidigernotdienstes

       bb)Nächtliche Vernehmung nach vergeblichen Kontaktversuchen mit Verteidigern

       cc)Vernehmung nach Verzicht auf Anwaltskonsultation wegen Mittellosigkeit

       7.Vernehmung Jugendlicher ohne Hinweis aufs Elternkonsultationsrecht

       8.Unterlassene Unterrichtung des Konsulats

       9.Richterprotokoll mit unvereidigtem Dolmetscher, § 189 GVG

       10.Urkundenbeweis mit ausländischen Vernehmungsprotokollen

       11.Vernehmung anstatt Vorführung nach §§ 115, 115a StPO

       12.Äußerungen zu getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen

       13.Bezugnahme im Richterprotokoll auf Polizeiprotokolle

       14.Protokollvorhalt mit „Pro forma-Bestätigung“ durch Vernehmungsperson

       15.Schutz der Aussagefreiheit in vernehmungsähnlichen Situationen

       a)Äußerungen gegenüber Konsularbeamten

       b)Geständnisprovokation durch V-Leute und Verdeckte Ermittler

       aa)Grundsatz der Verwertbarkeit

       bb)Bedrängen oder Nötigen des Tatverdächtigen

       cc)Äußerungen gegenüber als JVA-Besucher getarntem NoeP

       16.Anordnungsmängel und Fristüberschreitung bei Lauschangriff

       17.Äußerungen des Beschuldigten mittels Telekommunikation

       a)Unverwertbarkeit von TKÜ-Erkenntnissen bei Anordnungssünden

       b)Kommunikation im Kernbereich privater Lebensgestaltung

       c)Telefonate des Beschuldigten mit seinem Verteidiger

       d)

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