Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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      Vgl. 53.0.3.2.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.

       [109]

      Vgl. BayVGH InfAuslR 1994, 257, 259.

       [110]

      VGH Mannheim Justiz 2003, 493; Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 59.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtII. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 3. Nicht-EU-Ausländer (Minderjährige)

      95

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      BVerwG InfAuslR 1997, 390; vgl. auch Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 18.

       [2]

      Vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 14.

       [3]

      BVerwG NVwZ 2003, 217, 219 – „Fall Mehmet“.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtII. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 4. EU-Ausländer

      96

      Hinweis

      97

      Hinsichtlich der Geltung und Reichweite der Verlustgründe ist also danach zu differenzieren, ob der betroffene EU-Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder ein Daueraufenthaltsrecht genießt, oder sich in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. minderjährig ist.

      98

      Einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger kann sein Aufenthaltsrecht nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aberkannt werden.

      99

      Freizügigkeit genießen EU-Ausländer, die

sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU),
ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU),
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU),
Verbleibeberechtigte i.S.d. Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG

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